rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Änderung des Grundstückskaufvertrags (weniger Grundstücke) bei gleichem Gesamtkaufpreis. Keine Verschiebung des Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer wegen nachträglicher Vereinbarung aufschiebender Bedingungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Änderung eines Grundstückkaufvertrages dergestalt, dass einzelne Grundstücke nicht mehr Gegenstand der Übertragung sein sollen, jedoch der Gesamtkaufpreis unverändert bleibt, führt im Ergebnis nicht zu einer Änderung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

2. Eine Regelung, die die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung auf der einen und die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung auf der anderen Seite von einem oder mehreren ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängig macht, ist als aufschiebende Bedingung i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzusehen; sie schiebt damit den Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuer hinaus.

3. Durch die nachträgliche Vereinbarung einer solchen aufschiebenden Bedingung erlangt der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtstellung nicht vollständig zurück. Daher führt dies nicht dazu, dass die Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht festgesetzt oder die bereits erfolgte Festsetzung wieder aufgehoben wird.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob aufgrund nachträglicher Änderung eines Grundstückkaufvertrages die festgesetzte Grunderwerbsteuer aufzuheben bzw. zu ändern ist.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.01.2007 erwarb der Kläger die Flurstücke A), B), C), D), E) und F) der Gemarkung D-P von W. J. sowie weitere im räumlichen Zusammenhang gelegene Flurstücke von Wg. und von J. J.. Die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetzt wurde am 20.02.2007 erteilt.

Mit Bescheid vom 30.04.2007 übte die Landeshauptstadt D. gestützt auf das Sächsische Waldgesetz und teilweise zusätzlich auf das Sächsische Wassergesetz ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der vom Kläger von Wg. und J. J. erworbenen Flurstücke bzw. hinsichtlich einzelner Teilflächen dieser Flurstücke aus. Dagegen legten die Veräußerer unter dem 25.04.2007 Widerspruch ein und beantragten zugleich die Erstreckung des Vorkaufs auf den gesamten Kaufgegenstand.

Mit Bescheid vom 07.05.2007 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer in Höhe von 113.750 EUR fest. Dagegen legte der Kläger unter dem 05.06.2007 Einspruch ein.

Die Landeshauptstadt D. wies den Antrag, en Vorkauf auf den gesamten Kaufgegenstand zu erstrecken, mit Bescheid vom 10.08.2007 zurück. Hiergegen legten die Veräußerer unter dem 15.08.2007 Widerspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.12.2007 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 07.05.2007 als unbegründet zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2007 wies die Landeshauptstadt D. die Widersprüche der Veräußerer gegen die Ausübung des Vorkaufrechts und gegen die Ablehnung der Erstreckung des Vorkaufs auf den gesamten Kaufgegenstand zurück.

Am 07.01.2008 erhob der Kläger Klage zum Sächsischen Finanzgericht gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 07.05.2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2007.

Am 18.01.2008 erhoben die Veräußerer Klage zum Verwaltungsgericht D. gegen die Bescheide vom 3004.2007 und vom 10.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2007.

Mit notariellem Vertrag vom 07.04.2008, der vom vollmachtlos vertretenen Kläger am 18.04.2008 notariell genehmigt wurde, wurde der Kaufvertrag von 30.01.2007 dahingehend geändert, dass die Flurstücke B), D) und F) nicht mehr Vertragsgegenstand sind. Der Kaufpreis ändert sich hierdurch nicht. Ferner wurde nachträglich vereinbart, dass die schuldrechtlichen Bestimmungen des Kaufvertrages vom 30.01.2007 aufschiebend bedingt erst dann gelten, wenn die in § 2 des Kaufvertrages genannten Fälligkeitsvoraussetzungen eintreten. In § 2 des notariellen Kaufvertrages vom 30.01.2007 ist geregelt, dass der Kaufpreis in Höhe von 3.250.000 EUR zur Zahlung fällig wird nach Vorlage der Negativatteste nach dem Baugesetzbuch – BauBG –, dem Sächsischen Wassergesetz – SächsWG – und dem Sächsischen Waldgesetz – SächsWaldG –, der Vorlage der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sowie nach Sicherstellung des lastenfreien Eigentumserwerbs, ausgenommen der Lasten, die unter Mitwirkung des Käufers eingetragen bzw. übernommen werden.

Bereits am 16.04.2008 nahm der Kläger seine Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 07.05.2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2007 zurück.

Unter den 23.04.2008 wurde für den Kläger die Aufhebung bzw. Änderung des Grunderwerbsteuerbescheide vom 07.05.2007 wegen der Kaufvertragsänderung vom 07.04.2008 beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 07.07.2008 als unbegründet zurück.

Am 07....

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