Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10 f EStG und der Eigenheimzulage für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
Für ein denkmalgeschütztes Gebäude ist auch dann ein Abzugsbetrag nach § 10 f EStG zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen für das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmal bereits bestandskräftig in die Bemessungsgrundlage nach dem EigZulG einbezogen worden sind, sich jedoch auf die Höhe der Eigenheimzulage nicht ausgewirkt haben. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, den Betrag der Aufwendungen auf die Bemessungsgrundlage nach § 10 f EStG und dem EigZulG aufzuteilen und ist, solange keine Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids eingetreten ist, nicht an die einmal ausgeübte Wahl der Begünstigung gebunden.
Normenkette
EStG § 10f Abs. 1 S. 2; EigZulG § 9 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 8. Dezember 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 1999 werden dahingehend geändert, dass ein Abzugsbetrag nach § 10 f EStG aus einer Bemessungsgrundlage von 240.415,82 DM berücksichtigt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kosten der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die mit Vertrag vom 23. März 1996 Teile eines ehemaliges Produktions- und Lagergebäude in C., A.str. 214 c, erworben haben. Im Jahr 1997 haben die Kläger ihren Anteil des Hauses umgebaut und es ab 1997 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Insgesamt fielen Aufwendungen in Höhe von 367.531,09 DM an.
Am 7. November 1997 beantragten die Kläger an Amtsstelle für das Objekt Eigenheimzulage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG. Dabei wurde ein Betrag von 360.000 DM als Bemessungsgrundlage in den Vordruck eingetragen. Ob dies in Absprache und auf Anraten der Sachbearbeiterin des Beklagten erfolgte, ist streitig.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 2. Januar 1998 die Eigenheimzulage für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2004 mit jährlich 8.000 DM fest. Als Bemessungsgrundlage wurden 360.000 DM ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 4. August 1998 erteilte das Regierungspräsidium Chemnitz eine Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG. Danach bestätigte die Behörde, dass das Gebäude ein Baudenkmal nach § 2 Abs. 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sei und dass die daran durchgeführten Arbeiten im Sinne der §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Auf das der Bescheinigung beigefügte Verzeichnis der Baumaßnahmen wird verwiesen. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1997 Aufwendungen gem. § 10 f EStG für das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmal in Höhe von zunächst 204.493,00 DM geltend und beantragten die Berücksichtigung des 10%igen Abzugsbetrages in Höhe von 20.449,00 DM als Sonderausgabe, weil für diese Aufwendungen die Voraussetzungen des § 10 f EStG vorliegen würden.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 versagte der Beklagte die Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG mit der Begründung, dass ein Abzug nicht zulässig sei, weil die Aufwendungen in Höhe von 360.000,00 DM in die Bemessungsgrundlage nach dem Eigenheimzulagegesetz einbezogen worden seien. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Sie trugen vor, dass die Aufwendungen, die eigenheimlagebegünstigt seien, nur 127.145,27 DM betragen hätten. Somit seinen 240.415,82 DM als Bemessungsgrundlage nach § 10 f EStG zu berücksichtigen. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 1999 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass die Bemessungsgrundlage im Eigenheimzulagebescheid vom 2. Januar 1998 bestandskräftig festgesetzt worden sei. Ein anderweitiger Ansatz sei nicht möglich.
Mit ihrer Klage vom 11. August 1999 verfolgen die Kläger ihr Begehen weiter. Sie sind der Auffassung, dass ihnen die im Eigenheimzulagebescheid genannte Bemessungsgrundlage für die Entscheidung nach § 10 f EStG nicht bindend sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Sachbearbeiterin des Beklagten sie unvollständig darüber informiert habe, welche Bedeutung die Bemessungsgrundlage im Eigenheimzulagerecht für andere steuerliche Vergünstigungen habe. Die Sachbearbeiterin habe sich nur Belege bis zur Höhe von ca. 100.000,00 DM zeigen lassen, da weitere Aufwendungen an dem maximal zu gewährenden Eigenheimzulagebetrag nicht mehr ändern würden. Da der Eigenheimzulagebescheid der Höhe nach dem Antrag entsprochen habe, seien sie nicht dagegen vorgegangen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbeschei...