Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalgesellschaft als Organträger. Keine finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in das Unternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft, deren Anteile von derselben natürlichen Person im Privatvermögen gehalten werden. Nichtunternehmer kann nicht Organträger sein
Leitsatz (redaktionell)
1. Soll eine Kapitalgesellschaft Organträgerin sein, setzt dies regelmäßig deren unmittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft voraus. Mittelbare Beteiligungen kommen bei Kapitalgesellschaften als Organträger nur im Fall von Enkelgesellschaften in Betracht.
2. An einer ein Über-/Unterordnungsverhältnis begründenden finanziellen Eingliederung fehlt es, wenn die Anteile mehrerer Kapitalgesellschaften von einer natürlichen Person im Privatvermögen gehalten werden.
3. Da die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG eine Eingliederung der Organgesellschaft „in das Unternehmen” des Organträgers erfordert, muss der Organträger unabhängig von der Tätigkeit der Organgesellschaft Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sein. Dass der Organträger ein Unternehmen hat, ist Tatbestandsvoraussetzung und nicht Tatbestandsfolge.
Normenkette
UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die in zwei Rechnungen vom 15. und 16.04.1996 ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet.
Mit Notarvertrag vom 15.03.1995 erwarb die Klägerin, die bis zum 26.06.2000 unter der Firma F.H. GmbH firmierte, ein Gewerbegrundstück von der D. M. GmbH i. L. unter Beteiligung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben – BvS – als gesetzlicher Vertreter nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Investitionsvorranggesetz – InVorG – für 1 DM. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin, auf dem Grundstück mindestens 100.000 DM zu investieren und sukzessive 10 Vollzeitarbeitsplätze zu schaffen. Nach § 10 des Vertrages hatten der Verkäufer und die BvS der Klägerin für Abbrucharbeiten auf dem Grundstück jeweils einen Zuschuss von bis zu 1.000.000 DM, zusammen also bis zu 2.000.000 DM zu gewähren. Der Zuschuss sollte in acht Tranchen im Umfang von bis zu 250.000 DM entsprechend dem Fortschritt der Abbrucharbeiten für bereits erbrachte Fremd- und Eigenleistungen gewährt werden. Fremdleistungen sollten durch geeignete Unterlagen, insbesondere Verträge und Rechnungen, und Eigenleistungen auf Verlangen durch das Testat eines Steuerberaters nachgewiesen werden. Ferner hatte die Verkäuferin diesbezüglich ein Einsichtnahmerecht in die Geschäftsbücher.
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin im Streitjahr war H., der auch alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der H. Verwaltungsgesellschaft mbH D. war. Die Klägerin und die H. Verwaltungsgesellschaft mbH schlossen unter dem 15.12.1995 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wonach die Klägerin die Leitung ihres Unternehmens der H. Verwaltungsgesellschaft mbH unterstellte und diese berechtigt war, den Geschäftsführern der Klägerin alle zweckdienlichen Weisungen zu erteilen. Die Klägerin war ferner verpflichtet, den gesamten nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn abzüglich eines evt. Verlustvortrages aus dem Vorjahr an die H. Verwaltungsgesellschaft mbH abzuführen.
Unter dem 29.03.1996 bestätigte Steuerberater M. Eigenleistungen der Klägerin in Form des Einsatzes eigener Arbeitnehmer zu 81.752,23 DM sowie Leistungen der B. H. GmbH, bei der ebenfalls H. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war und die deshalb gleichermaßen als Eigenleistungen zu bewerten seien, in Form von Personalgestellung zu 72.908,52 DM, in Form von Ingenieur-Leistungen zu 23.413,00 DM, in Form von Maschinengestellung zu 14.025,00 DM und in Form von Maschinenanmietung zu 7.886,44 DM, mithin einem Gesamtaufwand für Eigenleistungen in Höhe von 199.533,52 DM. Am 15.04.1996 erteilte die Klägerin der B. H. GmbH eine Rechnung über die Gestellung von Personal „für Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit den Abriss D. M. GmbH i.L.” über netto 81.300,56 DM zzgl. 15% MwSt 12.195,08 DM. Unter dem gleichen Datum erteilte die B. H. GmbH der Klägerin eine identische Rechnung mit identischer Rechnungsnummer. Am 16.04.1996 erteilte die B. H. GmbH der Klägerin eine Rechnung mit der Rechnungsnummer S 000-003 für getätigte Vorbereitungsarbeiten für den Abriss D. M. GmbH i.L., die die Positionen Lohnkosten für Hilfskräfte 81.300,56 DM, Lohnkosten für Fachkräfte einschließlich Arbeitgeberanteil Sozialversicherung 72.908,52 DM, Maschinengestellung 14.025 DM, Anmietung von Baugeräten 7.886,44 DM und Vorbereitungsarbeiten Zufahrt 23.413 DM enthielt und einen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von netto 199.533,52 DM auswies. Ebenfalls unter dem 16.04.1996 stellte die Klägerin der D. M. GmbH i.L. eine Rechnung über „Abriss D. M. GmbH i.L.”, die die Positionen „Anlage 1 Rechnungs-Nr. S 000-003...