Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung aller Anteile einer grundbesitzenden GmbH auf eine andere GmbH des Alleingesellschafters;. Inanspruchnahme des Veräußerers für die Grunderwerbsteuer wegen Gesamtvollstreckungsverfahren beim Erwerber. ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Grunderwerbsteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Die Übertragung aller Anteile einer grundbesitzenden GmbH auf eine andere GmbH, an der derselbe Gesellschafter ebenfalls zu 100 v. H. beteiligt ist, ist grunderwerbsteuerpflichtig und nicht etwa infolge einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 6 GrEStG steuerfrei (Ausführungen zur konzerninternen Anteilsvereinigung).
2. Die Inanspruchnahme des Veräußerers –als Gesamtschuldner– für die Grunderwerbsteuer ist auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn über das Vermögen des Grundstückserwerbers das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist und das FA die Frist zur Forderungsanmeldung versäumt hat.
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Sätze 1-2, Abs. 3 Nr. 1, § 13; AO 1977 §§ 44, 5; FGO § 102
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Streitig ist die grunderwerbsteuerliche Behandlung der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Kläger hatte mit Vertrag vom 4. September 1991 von der Treuhandanstalt sämtliche Geschäftsanteile an der S. GmbH (SMB GmbH), welche zuvor durch Umwandlung aus dem VEB S. entstanden war, erworben. Zum Vermögen der SMB GmbH gehört verschiedener Grundbesitz.
Mit Vertrag vom 2. Oktober 1992 übertrug der Kläger die Anteile an der SMB GmbH auf die S. Verwaltungsgesellschaft mbH (SMBVerw GmbH), deren alleiniger Gesellschafter er ebenfalls war. Der Kaufpreis hierfür betrug DM 640.000,00. Die Kosten des Vertrages sollte der Erwerber, d. h. die SMBVerw GmbH, tragen. Über das Vermögen der SMBVerw GmbH wurde mit Beschluß vom 31. Mai 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Beklagte erhielt erst im Juli 1996 durch den Verwalter hiervon Kenntnis. Die Frist zur Anmeldung der Forderungen war bereits am 20. Juli 1995 verstrichen.
Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 12. Dezember 1996 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest. Der Besteuerung wurden jeweils die von den zuständigen Finanzämtern festgestellten Einheitswerte zugrunde gelegt. Nur hinsichtlich eines Grundstückes in K. (Fl. St. 206–208) wurde der Einheitswert geschätzt, nachdem das zuständige Finanzamt mitgeteilt hatte, dass ein Einheitswert wegen fehlender Angaben der SMB GmbH nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für das Grundstück in K. erging der Bescheid vorläufig (§ 165 AO).
Der gegen den Bescheid vom 12. Dezember 1996 gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7. August 1998). Mit der Klage vom 10. September 1998 wendet der Kläger ein, der Grunderwerbsteuerbescheid sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig.
Zum einen sei seine Inanspruchnahme ermessensfehlerhaft. Der Bescheid vom 12. Dezember 1996 enthalte keine Begründung dazu, warum er in Anspruch genommen werde, obwohl die SMBVerw GmbH nach dem Kaufvertrag vom 2. Oktober 1992 die Kosten zu tragen habe. Erst im Schreiben vom 12. Juni 1996 habe der Beklagte ausgeführt, dass eine Inanspruchnahme der SMBVerw GmbH nicht möglich sei, da gegen die Gesellschaft am 31. Mai 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei. Mit Schreiben vom 6. Mai 1998 sei die Begründung erweitert worden. Danach habe mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der SMBVerw GmbH festgestanden, dass die Grunderwerbsteuer nicht mehr von der Erwerberin, der SMBVerw GmbH, habe erlangt werden können. Insoweit, als der Beklagte ausführe, die Frist zur Anmeldung der Forderungen gegen die SMBVerw GmbH sei verstrichen, so dass keine Möglichkeit bestehe, die Steuer vom Erwerber zu erlangen, könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass es der Beklagte versäumt habe, die Forderungen gegen die SMBVerw GmbH anzumelden, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Aus den im Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der SMBVerw GmbH bestehenden Erstattungsansprüchen bzw. Ansprüchen auf Investitionszulage in Höhe von etwa DM 225.000,00 hätte die Grunderwerbsteuerschuld getilgt werden können. Dass dies nicht geschehen sei, habe seinen Grund allein in dem Versäumnis des Beklagten.
Außerdem habe der Beklagte erst gar nicht versucht, gegen den eigentlichen Schuldner der Forderung vorzugehen, sondern sich darauf beschränkt, die Forderung kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ihm, dem Kläger gegenüber, fällig zu stellen.
Zum anderen sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil der Kaufvertrag vom 2. Oktober 1992 gem. § 1 Abs. 6 GrEStG nicht zu einer erneuten Erhebung von Grunderwerbsteuer führe. Die von einer zu 100 % beherrschten Gesellsch...