Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Unternehmereigenschaft von Innengesellschaften und Zweigniederlassungen. kein Vorsteuerabzug bei im Ausland veranstalteten Oddset-Wetten. Quotenänderung kein rückwirkendes Ereignis. unwirksame Änderungsklausel
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft nicht umsatzsteuerrechtliche Erbringerin oder Empfängerin von Lieferungen oder sonstigen Leistungen sein.
2. Eine Zweigniederlassung ist nur unselbständiger Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG) und somit nicht selbst Unternehmer.
3. Im Ausland veranstaltete Oddset-Wetten schließen den Vorsteuerabzug aus.
4. Weder bei zivilrechtlich zulässigen noch bei zivilrechtlich unzulässigen, aber akzeptierten Quotenänderungen liegt ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit vor.
5. Ist die in den Vertragsbedingungen enthaltene Änderungsklausel unwirksam, so ist damit zugleich ein darin enthaltenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klauselverwenders i. S. v. § 315 BGB ersatzlos entfallen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-2, Abs. 4, §§ 3a, 4 Nr. 9 Buchst. b, § 2 Abs. 1; HGB § 230; RennwLottG § 17; AO § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 315
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist der Umfang des Vorsteuerabzugs.
Dem Kläger wurde am 11.04.1990 vom Rat des Kreises L. eine Genehmigung für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erteilt, die nach § 21 Satz 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag bis heute gilt. Auf dieser Grundlage betrieb der Kläger ein Sportwettbüro in N.. Seit 1993 firmierte er unter O.S. e.K, inzwischen unter B. e.K. Seit dem 01.07.1993 ist V. zu 50 v.H. atypisch still am Handelsgewerbe des Klägers beteiligt. Am 01.09.1998 erhielt der Kläger vom Land S. eine Genehmigung für das Anbieten von Wetten und am 13.01.1999 einen Gewerbeschein der Stadt S.. Wegen Streitigkeiten hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Genehmigung vom 11.04.1990 sollten Sportwetten auf dem internationalen Markt von S. aus angeboten werden. Zudem sollten von S. aus sog. Sozialwetten, also Wetten auf nicht sportliche Ereignisse, ins Werk gesetzt werden, was von der Genehmigung des Klägers in Sachsen nicht abgedeckt war. Schließlich sollte in S. das im Kommen begriffene Internetgeschäft aufgebaut und entwickelt werden. Der Kläger mietete am 15.07.1999 in S. neben 3 Wohnungen von je 55 bis 64 qm ein Geschäftslokal mit 110 qm und sechs EDV-Arbeitsplätzen an. An dem Betrieb in S., der unter der Firma O.O. im österreichischen Handelsregister eingetragen war, beteiligte sich ab dem 01.01.2000 B. mit 10 v.H. atypisch still, so dass die Beteiligungsquoten des Klägers und des atypisch stillen Teilhabers V. dort noch jeweils 45 v.H. betrugen. Eine der genannten Wohnungen wurde fortan von V. bewohnt, der das Wettgeschäft S. verantwortlich leitete. Neben ihm arbeiteten dort insbesondere an der Entwicklung des Skandinavischen Marktes und an der Erstellung von Quotenvorschlägen für Sportereignisse verschiedene freie Mitarbeiter. Quotenvorschläge wurden auch vom Kläger und B. von Deutschland aus gemacht. In Konferenzen wurden die Quoten abschließend abgestimmt. V. war dafür zuständig, aus den vorgeschlagenen Quoten ein ausgeglichenes Buch für den Betrieb in S. herzustellen, bevor diese veröffentlicht wurden. Aus Effizienzgründen und weil Wettkunden aus Deutschland ohnehin auch direkt Wetten mit O.O. in S. abschließen konnten, sollte auch das Deutsche Sportwettgeschäft in S. veranstaltet werden. Wegen der unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse schlossen deshalb einerseits der Kläger für das Wettbüro in N. sowie der Kläger, V. und B. für das Wettbüro in S. zum 01.08.2000 einen Vertrag über die Vermittlung von Sportwetten durch das Wettbüro in N. an das Wettbüro in S.. In N. sollten 50 v.H. der erzielten Bruttoeinnahmen aus dem vermittelten Wettgeschäft verbleiben.
Im Streitjahr wurden vom Kläger noch keine Onlinewetten angeboten. Angeboten wurden zunächst in N. und ab dem 01.08.2000 im Wesentlichen in S. veranstaltete Briefwetten. Nur für Kunden aus der Schweiz und für die deutschen Kunden, die ausdrücklich die Wettveranstaltung in N. wünschten, wurden die Wetten auch ab August 2000 in N. ins Werk gesetzt. Die in Deutschland verschickten Wettbriefe wiesen nach dem 01.08.2000 weiterhin die Firma O.S. mit einem N.er Telefon- und Faxanschluss als Anbieter der Wetten aus. Ein Hinweis auf den Veranstaltungsort S. wurde auf die Wettbriefe nicht aufgebracht. Alle Sportwettbriefe im Streitjahr wiesen für die bewettbaren Sportereignisse, insbesondere Fußballspiele, verschiedene Wettquoten aus. Auf den Wettbriefen befand sich der Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass die Quoten variabel sind. Ev. Änderungen auf Eurosport-Textseite 294 oder Tel.” Den Briefwetten auf sportliche Veranstaltungen der deutschen Kunden lagen ab dem 01.08.2000 die allgemeinen Geschäft...