Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine „unentgeltliche Überlassung” an Angehörige als Voraussetzung für Eigenheimzulage bei Grundstücksübertragung unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts. Keine Anschaffungskosten durch Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Veräußert der Sohn eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung an den Vater und darf er die Wohnung weiter nutzen, so wird die Wohnung nicht i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG. unentgeltlich überlassen, wenn sich der Sohn als bisheriger Eigentümer bei der Veräußerung ein dingliches Nutzungsrecht an der Wohnung vorbehalten hat.
2. Die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechtes stellt keine Gegenleistung des Erwerbers für den Erwerb des Eigentums am Grundstück dar.
Normenkette
EigZulG. § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG. § 4 S. 2; BGB § 1093
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003.
Der ursprüngliche Kläger S. S. verstarb während des Klageverfahrens am 25.3.2007. Er wurde nach dem vorgelegten Erbschein von seinem Sohn G. S. allein beerbt, so dass dieser als Kläger in das Verfahren eingetreten ist. S. S., sein Sohn G. S. sowie eine verheiratete Tochter wohnten sämtlich in dem Mehrfamilienhaus T in W., das 1993 vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Herrn S. S. rückübertragen wurde und das dieser noch in demselben Jahr auf seine Tochter und seinen Sohn G. schenkweise übertrug. Nach der Bildung von Eigentumswohnungen im Jahr 1994 erhielt G. S. das Sondereigentum an Wohnung Nr. 2, die er selbst nutzte.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 13.11.2003 – Urkundenrolle Nr. aus 2003 des Notars R in W. – verkaufte G. S. die Eigentumswohnung Nr. 2 auf dem genannten Grundstück mit der Flurstück Nr. der Gemarkung W., eingetragen im Wohnungsgrundbuch von W., Blatt 369, an seinen Vater zu einem Kaufpreis von 62.455 EUR. Die Kaufpreiszahlung wurde durch Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechtes auf Lebenszeit gemäß § 1093 BGB zugunsten des Sohnes und durch eine restliche Barzahlung von 400 EUR geleistet. Der Wert des kapitalisierten Wohnrechts wurde mit 62.055 EUR angegeben. Am 1.11.2003 gingen Besitz, Nutzen und Lasten auf den Käufer über.
Am 10.8.2004 stellte S. S. als Erwerber einen Antrag auf Eigenheimzulage ab 2003 und gab darin an, die Eigentumswohnung mit Anschaffungskosten von 62.455 EUR sei unentgeltlich seinem Sohn G. S. zu Wohnzwecken überlassen worden. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.9.2004 mit der Begründung ab, dass keine unentgeltliche Überlassung der Wohnung gemäß § 4 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) vorliege, da sich der bisherige Eigentümer ein dingliches Nutzungsrecht an der Wohnung vorbehalten habe. Dagegen erhob S. S. Einspruch und wies auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) mit den Aktenzeichen IX R 60/98 und IX R 12/01 hin. Seine Kinder würden an ihn eine verbilligte Miete zahlen, weil die Kosten laut Notarvertrag von diesen getragen würden.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.3.2005 zurück und vertrat darin die Auffassung, dass eine Wohnungsüberlassung im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG. nur dann unentgeltlich sei, wenn keinerlei Entgelt gezahlt werde. Eine Gegenleistung gleich welcher Art sei förderungsschädlich. Der Nutzende müsse seine Nutzungsberechtigung vom Eigentümer ableiten. Behalte sich der Veräußerer einer Wohnung ein Wohnrecht an der veräußerten Wohnung vor, so beruhe sein Nutzungsrecht nicht auf einem Überlassungsakt des neuen Eigentümers, sondern ununterbrochen auf eigenem Recht. Der neue Eigentümer könne keine Eigenheimzulage erhalten, da der Überlassungsakt nicht auf seinem eigenen Recht beruhe. Der Nutzungsberechtigte könne ebenfalls keine Eigenheimzulage erhalten, da er nicht mehr Eigentümer der Wohnung sei. Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 28. Juli 1981 VIII R 124/76) sei die Bestellung eines Nießbrauches (Wohnrecht) keine Gegenleistung des Erwerbers für den Erwerb des Eigentums am Grundstück. Es komme nicht darauf an, ob neben dem Nießbrauch noch andere Leistungen des Erwerbers vereinbart würden, die dann den gesamten Vorgang entgeltlich erscheinen ließen. Die Eigenart des Nießbrauches würde dadurch nicht berührt. Sowohl bei der entgeltlichen als auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Gegenstandes bestehe die Besonderheit des Nießbrauches wirtschaftlich gesehen darin, dass die damit bezeichnete Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit beim Veräußerer verbleibe. Der Erwerber erlange belastetes Eigentum, seine Verfügungsmacht sei von Anfang an beschränkt. Nach diesen Grundsätzen nutze der Sohn als Veräußerer die Wohnung nicht aufgrund eines Überlassungsaktes des Vaters, sondern aus eigenem Recht. Die Eigenheimzulage sei daher dem Vater zu versagen. Im Übrigen sei im Einspruchsverfahren vorgetragen worden, dass der Sohn eine Miete zahle. Daher erbringe der Nutzende eine Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung. Es sei danach nicht von einer Unent...