rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung von Zuwendungen und Spenden bei der Aufteilung von Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Berechnung des Schlüssels für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen in Fällen gemischter Verwendung gem. § 15 Abs. 4 S. 2 UStG 2005 erhöht sich die den Gesamtumsätzen gegenüberzustellende Summe der steuerpflichtigen Umsätze nicht um echte Zuschüsse und Spenden, denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt.

2. Die bloße Anknüpfung der Förderungsmaßnahmen an die umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit bedingt nicht, die Förderung als zusätzliches Entgelt zu qualifizieren (hier: Betrieb einer bezuschussten Freizeitbahn, diverser Spielgeräte und die Ausrichtung von Veranstaltungen durch einen im geringen Umfang auch umsatzsteuerfreie Umsätze erzielenden Verein).

 

Normenkette

UStG 2005 § 15 Abs. 4 S. 2, Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 8. Oktober 2008 und der Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 4. März 2010, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2010, werden insoweit geändert, dass im Jahr 2007 statt eines Vorsteuerbetrages in Höhe von 4.195,38 EUR ein solcher in Höhe von 5.887,37 EUR und im Jahr 2008 statt eines Vorsteuerbetrages in Höhe von 4.096,60 EUR ein solcher in Höhe von 5.060,57 EUR berücksichtigt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vorsteuerabzugs.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der folgende gemeinnützige Ziele verfolgt:

  1. „Der Verein dient der außerschulischen Förderung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet eisenbahntypischer Tätigkeiten. Diese Zielstellung wird vor allem durch die Arbeitsgemeinschaft „J.P.” realisiert. In der Arbeitsgemeinschaft dürfen Kinder und Jugendliche jeder Nationalität mitarbeiten. Der Wohnsitz muss nicht in G. sein.
  2. Der Verein betreibt offene Kinder- und Jugendarbeit durch verschiedene Freizeitangebote, insbesondere durch die Nutzung des Freizeitparks und dem Verein gehörender Spielgeräte.
  3. Der Verein realisiert die ambulante, sozialpädagogische Betreuung mit dem Ziel, gefährdeten und straffällig gewordenen Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen bis 27. Jahren aus Deutschland und Polen (bei Bedarf auch aus anderen Ländern) Hilfe und Unterstützung zu geben. Besonders im Grenzbereich der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen soll mit diesem Projekt dazu beigetragen werden, Vorurteile und ausländerfeindliche Handlungen abzubauen.
  4. Durch vielfältige Veranstaltungsgebote über das gesamte Jahr, soll das Kulturangebot für alle G.er und Z. Bürger und ihre Besucher, soviel für die deutschen und polnischen Kindereinrichtungen der gesamten Region bereichert werden.”

Diese Ziele realisierte der Kläger durch den Betrieb einer Freizeitbahn, den Betrieb von Spielgeräten und die Ausrichtung von Veranstaltungen. Ergänzt wurden die Aktivitäten des Klägers durch das Betreiben einer Gaststätte, den Souvenirverkauf und die Einnahmen aus Werbung. Die genannten Tätigkeiten (Betrieb der Freizeitbahn, Betrieb der Spielgeräte und der Ausrichtung von Veranstaltungen) wurden im Rahmen eines Zweckbetriebes im Sinne von § 65 AO verwirklicht. Um den Satzungszweck des Klägers verwirklichen zu können, wurden neben ehrenamtlichen Mitgliedern auch Arbeitnehmer sowie erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung beschäftigt wurden, eingesetzt, so z.B. bei dem Betrieb der Gaststätte und dem Souvenirverkauf.

Der Kläger erhielt in den Streitjahren diverse Zuschüsse und Spenden. Soweit es sich um Zuschüsse der Agentur für Arbeit handelte, stehen diese nicht im Streit. Im Übrigen handelte es sich in den Jahr 2007 und 2008 um eine jährliche Zuwendung der Stadtverwaltung G. i.H.v. 12.000 EUR für das Projekt „Sicherung Bahnbetrieb”, die für die technische Sicherstellung und die personelle Sicherstellung verwendet werden sollten, und diverse Einzelspenden.

Der Kläger berechnete in seiner Umsatzsteuererklärung 2007 und 2008 die abziehbare Vorsteuer dergestalt, dass er die Zuschüsse und Spenden umsatzsteuerrechtlich seinem wirtschaftlichen, unternehmerischen Bereich zuordnete und bei der Aufteilung des Vorsteuerabzugs außer Acht ließ, da sie nicht steuerbar seien. Für das Jahr 2007 ermittelte der Kläger so einen Vorsteuerabzugsbetrag i.H.v. 5.887,37 EUR und im Jahre 2008 einen solchen i.H.v. 5.060,57 EUR. Der Beklagte folgte dem nicht, ließ die erhaltenen Zuschüsse und Spenden in Höhe von gesamt 22.146,29 EUR (2007) und 12.892,29 EUR (2008) bei der Berechnung des Vorsteuerabzugsbetrages außer Acht und ermittelte so einen Vorsteuerbetrag für 2007 i...

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