rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ohne persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe kein Anspruch auf Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns im Billigkeitswege
Leitsatz (redaktionell)
Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung zur Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. (vgl. BT-Drucksache 13/7480, S. 192) schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der mit Wirkung ab 1.1.1998 aufgehobenen Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG weiterhin – allein aufgrund der §§ 163, 227 AO – als sachlich unbillig anzusehen und gemäß dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003, IV A 6 – S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240) von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind. Die abstrakten Merkmale des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 allein können einen Erlass nicht (mehr) begründen.
Normenkette
EStG 1997 § 3 Nr. 66; AO §§ 227, 163
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Steuererlass für einen Gewinn aus einem Forderungsverzicht.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ….,– EUR. Dieser setzte sich zusammen aus einem Verlust aus laufender Geschäftstätigkeit in Höhe von …, .. EUR sowie einem außergewöhnlichen Ertrag von …,… EUR, der aus dem Forderungsverzicht einer der Gläubigerbanken des Klägers resultierte. Weitere Einkünfte erzielte der Kläger aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von …,– EUR.
Im Hinblick auf den Forderungsverzicht vertrat der Kläger die Auffassung, die Steuerschuld sei aufgrund eines Sanierungsgewinns entstanden, und beantragte Stundung sowie Erlass der Steuern und Nebenabgaben unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (IV A 6 – S 2140-8/03, BStBl. I 2003, 240). Der Beklagte gewährte Stundungen bis zum November 2011. Mit Schreiben vom 21. November 2011 lehnte er sodann weitere Stundungen ab und stellte die Beträge zum 21. Dezember 2011 fällig. Mit gleichem Schreiben versagte er auch den Erlass der Steuerschuld samt Nebenabgaben aus sachlichen Billigkeitsgründen. Es fehle die Sanierungseignung des Forderungsverzichts sowie eine Sanierungsabsicht der Gläubigerbank. Das Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Erlassbegehren weiter. Er ist der Auffassung, Sanierungsabsicht und Sanierungseignung seien gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. November 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2012 zu verpflichten, die Einkommensteuern 2006 samt Nebenabgaben aus Billigkeitsgründen zu erlassen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden; höchst hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sanierungseignung und Sanierungsabsicht seinen weiterhin nicht zu bejahen.
Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Mai 2015 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Sache auf Bitten der Klägerseite vertagt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die zum Streitfall übergebenen Steuerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann keinen Erlass wegen eines Sanierungsgewinns beanspruchen.
Gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden. Die behördliche Entscheidung über ein solches Erlassbegehren darf gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerichtlich (nur) daraufhin geprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben besteht ...