rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von notariell nicht festgehaltenen, aufschiebend bedingten Zahlungen des Käufers einer Wohnung als Anschaffungskosten bei der Berechnung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäfts nach der Weiterveräußerung der Immobilie
Leitsatz (redaktionell)
Hat sich der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung beim Kauf lediglich mündlich oder privatschriftlich verpflichtet, im Falle der Weiterveräußerung der Wohnung ein Darlehen des Veräußerers zurückzuzahlen, ist die Vereinbarung aber im Notarvertrag nicht festgehalten, so ist diese Nebenabrede formunwirksam und kann bei der späteren – zu einem steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG führenden – Weiterveräußerung der Wohnung nicht dazu führen, dass in Höhe des Darlehens Anschaffungskosten und ein entsprechend niedrigerer Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Zahlung der Darlehensschuld nicht nachgewiesen wird.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; BGB § 125 S. 1, § 311b Abs. 1
Tenor
Die Forderungen wegen Einkommensteuer 2009 in Höhe von 34.434 Euro, Zinsen zur Einkommensteuer 2009 in Höhe von 1.895 Euro, Kirchensteuer römisch/katholisch 2009 in Höhe von 3.099,06 Euro und Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2009 in Höhe von 1.893,87 Euro werden im Rang gemäß § 38 Insolvenzordnung – InsO – zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren 535 IN 1130/13 beim Amtsgericht D. festgestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist das Bestehen in der im Tenor bezeichneten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners am 04.02.2014 um 14.10 Uhr von der Vollziehung ausgesetzt waren.
Der Insolvenzschuldner erwarb mit notariellem Vertrag vom 10.10.2007 eine vermietete Eigentumswohnung in R. für 170.000 Euro. Gemäß dem Notarvertrag war er verpflichtet, die Erwerbsnebenkosten zu tragen. Weitere Zahlungspflichten lassen sich dem Vertrag nicht entnehmen. Mit Notarvertrag vom 27.05.2009 veräußerte der Insolvenzschuldner die Wohnung für 250.000 Euro weiter.
Mit Bescheid vom 16.03.2012 und Änderungsbescheid vom 16.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2012 setzte der Kläger gegen den Insolvenzschuldner u.a. unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns von 72.409 Euro aufgrund geschätzter Erwerbsnebenkosten von 7.591 Euro die im Tenor bezeichneten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis fest. Im Einspruchsverfahren hatte der Insolvenzschuldner vorgetragen, er habe sich beim Erwerb der Wohnung verpflichtet, im Falle eines Weiterverkaufes ein Darlehen der Veräußerin in Höhe von 100.000 Euro zurückzuzahlen.
Am 27.12.2012 hat Steuerberater Sch. für den Insolvenzschuldner Klage erhoben.
Der Insolvenzschuldner fühle sich durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt und beschwert. Antrag, Sachverhalt und Begründung würden kurzfristig nachgereicht. Gleichwohl hat der Prozessbevollmächtigte des Insolvenzschuldners trotz Aufforderung keine weiteren Schriftsätze eingereicht.
Am 04.02.2014 hat das Amtsgericht D. unter dem Aktenzeichen A) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestimmt. In der Folgezeit hat der Kläger die im Tenor bezeichneten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenztabelle angemeldet, wogegen der Beklagte Widerspruch erhoben hat. Am 16.07.2014 hat das vormalig vom Insolvenzschuldner beklagte Finanzamt als Kläger das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen und die Feststellung der im Tenor bezeichneten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenztabelle beantragt.
Am 16.09.2014 hat das Gericht den zunächst auf den 17.09.2014 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beklagten auf den 15.10.2014 um 14.30 Uhr verlegt. In einem Telefonat mit dem zuständigen Einzelrichter und danach nochmal mit Schriftsatz vom 16.09.2014 hatte der Beklagte seine Verhinderung am 17.09.2014 angezeigt und den Termin am 15.10.2014 bestätigt, zudem er selbst nicht kommen könne, in dem er jedoch durch den mit der Sache vertrauten Steuerberater Sch. vertreten werde, der die Klage ursprünglich erhoben habe. Steuerberater Sch. werde zusammen mit dem Insolvenzschuldner den Termin wahrnehmen. Am 15.10.2015 teilte der Insolvenzschuldner zunächst telefonisch mit, dass er gemäß einer Vollmacht des Beklagten an der Verhandlung teilnehmen werde und möglicherweise etwas später kommen werde. Am 15.10.2014 um 12.55 Uhr teilte der Insolvenzschuldner dann telefonisch mit, dass er wegen eines Termins am Amtsgericht D. um 11.00 Uhr, der länger dauere, verhindert sei und um Terminsverlegung bitte.
Der Beklagte beantragt,
die Forderungen zur Einkommensteuer 2009 (einschließlich Folgesteuern) in Höhe von insgesamt 41.321,93 Euro zur Insolvenztabelle festzustellen sowie festzustellen...