rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA: keine Klagebefugnis gegen Körperschaftsteuerbescheid der KGaA. Besteuerung unabhängig vom Körperschaftsteuerbescheid der KGaA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Personengesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist nicht im eigenen Namen klagebefugt bezüglich des gegenüber der KGaA ergangenen Körperschaftsteuerbescheids.

2. Die Besteuerung des persönlich haftenden Gesellschafters der KGaA ist unabhängig von der Körperschaftsteuerfestsetzung der KGaA bzw. von darin vorgenommenen Erläuterungen vorzunehmen. Der gegenüber der KGaA ergangene Körperschaftsteuerbescheid entfaltet daher (hier: hinsichtlich der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG) keine Bindungswirkung für die steuerliche Behandlung beim persönlich haftenden Gesellschafter.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2; AO § 124 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung von aus dem Ausland stammenden Investmenteinkünften bei der persönlich haftenden Gesellschafterin einer KGaA.

Die Klägerin (eine GbR) ist persönlich haftende Gesellschafterin der X KGaA. (nachfolgend: X). Das Grundkapital der X, von dem … EUR eingezahlt sind, halten ihre vier Kommanditisten. Die Klägerin hat nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten eine Sondereinlage von …,– EUR geleistet. Laut Satzung der X nimmt die Klägerin im Verhältnis einer geleisteten Sondereinlage zum eingezahlten Grundkapital an der Gewinnverteilung der X teil.

Unter dem 4. August 2015 erließ der Beklagte an die X einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr 2011. In diesem setzte er auf der Grundlage eines Jahresfehlbetrages von …,– EUR die Körperschaftsteuer auf Null EUR fest. Der Bescheid enthält im Berechnungsteil einen Posten „Korrektur des Jahresüberschusses/-fehlbetrags nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV” in Höhe von …,– EUR. In den Erläuterungen zum Bescheid führt der Beklagte aus, der genannte Korrekturbetrag enthalte die Gewinnanteile „der persönlich haftenden Gesellschafter” nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Als Anlage hat der Beklagte dem Bescheid unter anderem eine Aufstellung beigefügt, in der der Jahresfehlbetrag von …,– EUR auf die vier Kommanditisten verteilt ist. Den Einspruch der X hat der Beklagte zurückgewiesen.

Die Klägerin hat gegen den Körperschaftsteuerbescheid im eigenen Namen Klage erhoben. Das Gericht hat auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hingewiesen, da der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid nicht an die Klägerin ergangen sei. Die Klägerin hat hierzu unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2010 (I R 62/09) ausgeführt, die Einkünfte der X seien gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), 9 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) der Klägerin als persönlich haftender Gesellschafterin zuzurechnen. Daher sei die Klägerin durch die im Körperschaftsteuerbescheid falsch angesetzten Einkünfte beschwert. Ferner hat das Gericht auf ein für die Klägerin fehlendes Vorverfahren hingewiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid vom 4. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2016 dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung ausgehend von einem Verlustanteil der Klägerin in Höhe von … EUR und einem entsprechend zu ermittelnden Jahresergebnis erfolgt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat mitgeteilt, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die X nicht erfolgt sei. Bei der Aufstellung in der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid handele es sich lediglich um eine Ergänzung zum Erläuterungstext. Er hat einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung bei der Klägerin vom 5. Juli 2016 übergeben und mitgeteilt, gegen diesen liege kein Einspruch vor.

Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Juli 2016 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die zum Streitfall übergebenen Steuerakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als solche der Klägerin zu behandeln. Der Auslegung als Klage der X steht der hinreichend klar zum Ausdruck gebrachte Wille der Klägerin entgegen. Dieser dokumentiert sich zum einen im Wortlaut der Klageschrift. Zum anderen hat die Klägerin auch auf gerichtliche Nachfrage nochmals ausdrücklich betont, zu einer Klageerhebung im eigenen Namen befugt zu sein.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist unzulässig, denn die Klägerin ist in eigener Rechtspersönlichkeit nicht Inhaltsadressatin des streitgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheides und durch diesen nicht beschwert. Nicht die Klägerin, sondern die X ist Besteuerungssubjekt des Körperschaftsteuerver...

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