Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers führen nur dann nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn gesellschaftsfremden Arbeitnehmern in leitender Funktion ebenfalls Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit vergütet wird und diese Arbeitnehmer Gesamtbezüge in ähnlicher Höhe wie der Gesellschafter-Geschäftsführer beziehen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die u.a. Kühlgeräte und -anlagen installiert, betriebsbereit hält und wartet. An ihr sind die Geschäftsführer K und S beteiligt. Sie hatten laut den Geschäftsführerverträgen vom 1. Mai 1993 u.a. Anspruch auf 13 Monatsgehälter in Höhe von 8.000 Euro und auf eine Gewinntantieme in Höhe von 20% (ca. 45.000 Euro im Jahr 2003) des im vorangegangenen Geschäftsjahrs erzielten Reingewinns. Die Arbeitszeit und -dauer ist nach § 2 des Vertrages frei.
In den Streitjahren leisteten – nach dem Vortrag der Klägerin – die Geschäftsführer Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, um die (Fern-) Überwachung von mehreren Hundert Kälteanlagen oder deren (Fern-) Reparatur sicherzustellen, nachdem sie wegen der gestiegen Zahl der zu betreuenden Kälteanlagen erfolglos versucht hatten, zusätzliches qualifiziertes Personal einzustellen. Mit den vorhandenen Mitarbeitern vereinbarte die Klägerin ein Vergütungssystem für Wochenendbereitschaften und Nachtschichten, das für Wochenendbereitschaften und Nachtschichten keine reguläre Entlohnung, sondern zusätzliche Ruhetage und Zuschläge für die Wochenendbereitschaften und Nachtschichten vorsah. Die Zuschläge errechneten sich aus einem vom jeweiligen Bruttogehalt abgeleiteten Stundenlohn und waren je nach Bereitschaftsdienst- bzw. Nachtdienstzeit zwischen 25% und 50% des jeweiligen Stundenlohns gestaffelt. Für die Geschäftsführer der Klägerin galt die Regelung zur Wochenendbereitschaft gleichermaßen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 12. August 2009 und die dort enthaltene Anlage 1 verwiesen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte fest, dass K im Jahr 2001 33.247,32 DM, im Jahr 2002 12.500,60 Euro und im Jahr 2003 2.325,92 Euro als Zuschläge erhalten hat und behandelte diese als verdeckte Gewinnausschüttungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 9 des Betriebsprüfungsberichtes vom 11. Januar 2007 Bezug genommen.
Der Beklagte übernahm die Feststellungen der Betriebsprüfung in die streitigen Bescheides vom 13. April 2007. Der dagegen eingelegte Einspruch bleibe erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2008).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, da die Zuschläge aus betrieblichen Gründen gezahlt worden seien. Zur Sicherstellung der vertraglich garantierten Überwachung, Wartung und Instandhaltung der Kälteanlagen sei es erforderlich gewesen, dass die dafür qualifizierten Geschäftsführer an den Bereitschaftsdiensten mitgewirkt hätten. Dies habe auch der Entlastung der übrigen Mitarbeiter gedient. Es gebe einen betriebsinternen Vergleich, der sicherstelle, dass alle Beteiligten gleich behandelt würden. Zusätzliches Personal habe kurzfristig nicht eingestellt werden können. Dies sei erst später geschehen, wie sich auch aus dem Absinken der Höhe der Zuschläge an die Gesellschafter-Geschäftsführer ergebe.
Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide der Jahre 2001 bis 2003 hinsichtlich der Qualifizierung der gezahlten Zuschläge für die Sonn-, Feiertags- und Nachtschichten an die Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen in der Form der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach der Rechtsprechung sei die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sei durch das Festgehalt und die Gewinntantieme abgegolten. In einem derartigen Fall liege eine zusätzliche Vergütung für bestimmte Arbeiten des Geschäftsführers vor, die mit dessen Sonderstellung in der Gesellschaft nicht zu vereinbaren sei. Aus diesem Grunde sei die Vereinbarung der Zuschläge zumindest durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst worden. Ein Ausnahmefall, in dem Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge anzuerkennen seien, liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin gezahlten Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüt...