rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Bestattung der verstorbenen. von einem anderen Angehörigen beerbten. Großmutter als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Steuerpflichtige nicht Erbe eines verstorbenen nahen Angehörigen geworden und trägt er gleichwohl die Kosten der Bestattung des Angehörigen, kommt ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung nur insoweit in Betracht, als ein die Bestattungskosten deckender Nachlass offensichtlich nicht vorhanden ist oder Erstattungsansprüche gegen den bzw. die Erben nicht durchsetzbar sind (Anschluss an FG Saarland v. 5.6.1996, 1 K 239/95).
2. Hat der Enkel die Bestattung der offenbar von seiner Mutter beerbten Großmutter in Auftrag gegeben und bezahlt, kommt ein Steuerabzug nach § 33 EStG nicht in Betracht, wenn er bis zuletzt keine sicheren Aussagen über die Person des Erben oder den Bestand des Nachlasses getroffen hat, obwohl er nach § 85 S. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sich als Erstattungsberechtigter nach § 1968 BGB ohne weiteres beim Nachlassgericht die Ausfertigung eines Erbscheins hätte erteilen lassen können.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1-2; BGB § 1968; FGG § 85 S. 1; AO § 93 Abs. 1, § 97 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob vom Kläger geltend gemachte Aufwendungen für die Bestattung seiner Großmutter als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind.
Der Kläger ließ am 12.10.2005 seine verstorbene Großmutter G. St. einäschern und die Urne am 13.10.2005 bestatten. Hierfür hatte er an das Bestattungsunternehmen 1.464,00 EUR, an die Friedhofsverwaltung der Stadt R. 175,00 EUR und an die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde W. 460,10 EUR, wovon 337,50 EUR als Grabnutzungsgebühr für die Jahre 2007 bis 2025 berechnet wurden, zu entrichten. Darüber hinaus berechnete die Kirchengemeinde dem Kläger für eine weitere Grabstätte für den Zeitraum 1998 bis 2017 542,34 EUR. Diese Kosten in Höhe von insgesamt 2.641,44 EUR machte der Kläger mit seiner Einkommensteuererklärung 2005 vom 24.03.2006 als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 15.12.2006 ließ der Beklagte die genannten Aufwendungen unberücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen lägen nur vor, soweit die angefallenen Aufwendung nicht durch Ersatzleistungen Dritter, z.B. Krankenkasse, Versicherung, etc. oder den Wert des Nachlasses gedeckt seien.
Dagegen legte der Kläger am 22.12.2006 Einspruch ein. Die Beerdigungskosten seien vollständig von ihm getragen worden, da kein Nachlass vorhanden und die Kosten auch nicht von der Krankenkasse ersetzt worden seien. In einem Telefonat am 20.08.2008 erklärte das Steuerbüro des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass es sich bei G. St. um die Mutter des Klägers handle und diese schon zu Lebzeiten mittellos gewesen sei. Es würden noch Nachweise eingereicht, dass kein Erbe vorhanden sei. Unter dem 28.08.2009 erinnerte der Beklagte den Kläger an diese Nachweise. Mit Änderungsbescheid vom 07.10.2009 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 2005 gegen den Kläger aus anderen Gründen. Mit Schreiben vom 03.11.2009 wies der Beklagte den Kläger erneut daraufhin, dass Nachweise zur Mittellosigkeit des Nachlasses weiterhin nicht vorlägen. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.12.2009 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Am 07.01.2010 hat der Kläger Klage erhoben.
Voraussetzung für den Abzug von Beerdigungskosten für einen nahen Angehörigen sei, dass die Aufwendung nicht aus dem Nachlass bestritten werden könnten und dass sie nicht durch sonstige, dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt seien. Der Kläger habe keinerlei Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Tod seiner Großmutter erhalten. Der Kläger kenne die Vermögenssituation seiner Großmutter zum Zeitpunkt ihres Todes nicht. Als Betreuer seiner Großmutter liege ihm allerdings eine Abrechnung über ihr Vermögen für den Zeitraum 24.10.2002 bis 06.05.2003 vor, wonach zu Beginn der Abrechnungsperiode 7.077,55 EUR und zum Ende 6.105,92 EUR in Form von Bankguthaben vorhanden gewesen seien. Der Kläger sei nicht Erbe geworden. Erbe sei die Mutter des Klägers geworden. Aus sittlichen und moralischen Gründen könne der Kläger den Ersatz der getragenen Aufwendungen vom Erben nicht verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen. Ihm sei auch nicht bekannt, wer tatsächlich Erbe geworden sei. Seine Großmutter habe mit ihm zu Lebzeiten gesprochen, dass er nicht als Erbe eingesetzt werde, da ihr Vermögen ohnehin nahezu aufgebraucht sei. Erbe sei vermutlich der Neffe seiner Großmutter, J. E. oder dessen Sohn, Js. E., beide wohnhaft in P.. Er habe diesen die Rechnungen über die Bestattungskosten zur Bezahlung übergeben. Diese hätten die Kosten jedoch nicht beglichen. Als Auftraggeber habe er daher die Kosten zunächst tragen müssen. Seine Bemühungen, die Kosten von den mutma...