Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung des Eigenverbrauchs anhand der Richtsatzsammlung. Kkeine Abschläge wegen individueller persönlicher Essgewohnheiten
Leitsatz (redaktionell)
Führt der Betreiber einer Gast- und Speisewirtschaft keine Aufzeichnungen über die Sachentnahmen, sondern ermittelt diese aus Vereinfachungsgründen im Schätzungswege unter Anwendung der von der Finanzverwaltung in der Richtsatzsammlung aufgestellten Pauschalregelungen, so kann er die danach entsprechend der zu seinem Haushalt gehörenden Personen vorzunehmende Vervielfältigung der Pauschbeträge nicht mit der Behauptung beanstanden, einzelne Familienangehörige hätten anderweitige Verköstigung erhalten.
Normenkette
UStG 1999 § 22 Abs. 2 Nrn. 3, 1 S. 2, § 3 Abs. 1b Nr. 1; AO § 162 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der schätzungsweisen Ermittlung des Eigenverbrauchs nach den Pauschbeträgen der Richtsatzsammlung 1998 in der Fassung vom 10.06.1999 Abschläge wegen individueller persönlicher Eßgewohnheiten in der Familie des Klägers vorzunehmen sind.
Der Kläger betrieb im Streitjahr die Gaststätte „K.'l” in W.. In seinem Haushalt leben neben seiner in der Gaststätte als Köchin beschäftigten Ehefrau die beiden Kinder L., geboren am 23.08.1989, und J., geboren am 09.08.1998. Aufzeichnungen über Sachentnahmen wurden vom Kläger nicht geführt. Seiner Gewinnermittlung legte der Kläger die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgaben) nach der Richtsatzsammlung 1998 in der Fassung vom 10.06.1999 (IV D 6-S 1544-3/99, BStBl. I 1999, 525) von 3.084 DM zum Steuersatz von 7 vom Hundert und 1.500 DM zum Steuersatz von 16 vom Hundert pro Person zugrunde. Dabei ging er von zwei Personen aus. Dementsprechend erklärte der Kläger unter dem 25.05.2000 seine Umsätze und unter dem 26.05.2000 seinen Gewerbeertrag.
Der Beklagte erhöhte im Veranlagungsverfahren die Sachentnahmen nach Ziffer 4 Satz 2 der Richtsatzsammlung 1998 für L. (Kind von über 2 bis zu 12 Jahren) um die hälftigen Pauschbeträge von 3.084 DM zum Steuersatz von 7 vom Hundert und 1.500 DM zum Steuersatz von 16 vom Hundert. Mit Bescheiden vom 18.09.2000 setzte er die Umsatzsteuer 1999 mit 25.474 DM und den Gewerbesteuermeßbetrag 1999 mit 9 DM fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche des Klägers vom 20.09.2000 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 27.03.2001 als unbegründet zurück.
Am 17.04.2001 hat der Kläger Klage erhoben.
Im Klageverfahren vertritt er zuletzt die Auffassung, die vollen Pauschbeträge dürften nur für seine Person zum Ansatz gebracht werden. Für seine Ehefrau, die als Köchin bei ihm angestellt sei, dürften nur die halben Pauschbeträge zum Ansatz kommen. Denn die Verkostung der zubereiteten Speisen durch die Köchin sei im betrieblichen Interesse notwendig. Für das Kind L. dürften nur 22 von Hundert der hälftigen Pauschbeträge zugrunde gelegt werden. Das sei der Anteil, der unter Zugrundelegung der Sachbezugsverordnung auf das Frühstück entfalle. Denn L. nehme das Mittagessen an Schultagen in der Schule und im Übrigen bei den Großeltern ein; Abendbrot erhalte sie stets bei ihren Großeltern. Es müssten die konkreten Verhältnisse beim Kläger berücksichtigt werden. Dazu gehöre auch, dass Wohnung und Gaststätte ca. einen Kilometer räumlich getrennt seien. Die Tochter halte sich nicht in der Gaststätte auf und werde auch nicht über die Gaststätte beköstigt. An Wochentagen öffne die Gaststätte erst Nachmittags und biete keinen Mittagstisch an. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass sich die Ehefrau des Klägers zeitweise im Erziehungsurlaub befand und nicht in der Gaststätte tätig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag 1999 vom 18.09.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2001 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 DM festgesetzt wird,
den Bescheid über Umsatzsteuer 1999 vom 18.09.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2001 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 25.068 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO-). Ohne Rechtsfehler geht das beklagte Finanzamt gemäß Ziffer 3 des Kapitels „Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgaben) für die Kalenderjahre 1998 und 1999” der Richtsatzsammlung 1998 (a.a.O.) davon aus, dass bei der schätzweisen Ermittlung der Sachentnahmen nach den Pauschbeträgen der Richtsatzsammlung keine Zu – oder Abschläge wegen individueller persönlicher Eß- oder Trinkgewohnheiten bzw. wegen Krankheit oder Urlaub zu machen sind.
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1b Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in der ab 1. Apri...