rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage eines Nachweises über eine Versteuerung des Arbeitseinkommens im Ausland ist kein rückwirkendes Ereignis. Zinslauf
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorlage eines Nachweises über eine Versteuerung des Arbeitseinkommens im Ausland nach § 50d Abs. 8 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 233a Abs. 2a und Abs. 7 AO i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO dar, wenn der ausländische Steuerbescheid vor dem inländischen ergangen ist und die Versteuerung im Ausland daher bereits bei dessen Erlass hätte berücksichtigt werden müssen.
2. Bei der nachträglichen Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung findet § 233a Abs. 2a AO keine Anwendung.
Normenkette
EStG § 50d Abs. 8; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 233a Abs. 2a, 5, 7
Tenor
1. In Abänderung des Bescheides über Zinsen zur Einkommensteuer vom 28. Dezember 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2016 werden die Zinsen zur Einkommensteuer 2009 auf Null festgesetzt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 233a Abs. 2a und Abs. 7 AO im Rahmen einer Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 50d Abs. 8 EStG.
Der Kläger arbeitete im Streitjahr 2009 als Berufskraftfahrer für eine Spedition in Dänemark. Da er nicht nachgewiesen hatte, dass er seinen Arbeitslohn in Dänemark versteuert hatte, setzte der Beklagte – das Finanzamt – mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 9. Oktober 2012 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der dänischen Einkünfte auf EUR 1.995,– sowie Zinsen zur Einkommensteuer iHv. EUR 175,– fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und kündigte die Einreichung des dänischen Einkommensteuerbescheides an. Als der Kläger während des Einspruchsverfahrens vortrug, es sei in der Einkommensteuererklärung aufgrund einer fehlerhaften Eingabe zusätzlich zu Unrecht deutscher Arbeitslohn iHv. EUR 3.751,– erklärt worden, teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mit, es werde den Bescheid in diesem Punkt ändern. Ein Nachweis nach § 50d Abs. 8 EStG sei aber nicht erbracht, weswegen der Einspruch insoweit keine Aussicht auf Erfolg habe. Hiermit erklärte sich der Kläger einverstanden.
Mit Bescheid vom 20. November 2015 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf EUR 969,– und die Zinsen zur Einkommensteuer auf EUR 85,– fest. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 20. November 2015 legte der Kläger am 3. Dezember 2015 erneut Einspruch ein. Er habe am 16. November 2015 den dänischen Einkommensteuerbescheid vom 12. März 2010 vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass das Arbeitseinkommen des Klägers in Dänemark versteuert worden sei.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 28. Dezember 2015 änderte das Finanzamt den Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und setzte die Einkommensteuer unter Freistellung der dänischen Einkünfte auf Null fest. Die bisherige Zinsfestsetzung solle bestehen bleiben. Gegen die Zinsfestsetzung legte der Kläger am 5. Januar 2016 Einspruch ein und trug vor, es dürften keine Zinsen anfallen, nachdem die Einkommensteuer mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 auf Null festgesetzt worden sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2016).
Hiergegen richtet sich die am 24. März 2016 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, es treffe zu, dass eine Zustimmung zur Erledigung des Einspruchs mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 erteilt worden sei, da der Besteuerungsnachweis über die dänische Besteuerung noch nicht vorgelegen habe. Nachdem dieser Nachweis aber vorgelegt worden sei, habe das Finanzamt die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 zu Unrecht auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützt. Es liege kein rückwirkendes Ereignis vor, da der dänische Einkommensteuerbescheid vor dem Einkommensteuerbescheid vom 20. November 2015 ergangen sei. Die Eingabe der unrichtigen Änderungsvorschrift in die EDV des Finanzamtes habe aber dazu geführt, dass für die Zinsberechnung der Beginn der Verzinsung iSd. § 233a Abs. 2a AO verschoben worden sei. Richtigerweise hätte der Einkommensteuerbescheid aufgrund des Einspruchs vom 3. Dezember 2015 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO geändert werden müssen.
Da mit Einreichung eines Besteuerungsnachweises ein rückwirkendes Ereignis nicht eingetreten sei, könne § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nur entsprechend angewendet werden. Bei Anwendung des § 50d Abs. 8 Satz 3 EStG erfolge eine Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d AO iVm. § 50d Abs. 8 Satz 3 EStG iVm. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Ein Vorrang des § 50d Abs. 8 Satz 3 EStG vor § 172 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AO ergebe sich dadurch nicht.
Daher hätte auch d...