Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug von Grunderwerbsteuer, die aufgrund eines Umwandlungsvorgangs bei einer GmbH nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG angefallen ist
Leitsatz (redaktionell)
Sind durch eine Abspaltung 100%ige Beteiligungen an Untergesellschaften mit Grundbesitz auf eine Kapitalgesellschaft als Obergesellschaft (im Streitfall: GmbH) übertragen worden und hat dieser Abspaltungsvorgang bei der Obergesellschaft aufgrund der Verwirklichung des Steuertatbestands nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer ausgelöst, so mindert diese Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen der Obergesellschaft. Es handelt sich insoweit weder um Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten der Obergesellschaft für die erworbenen Beteiligungen bzw. die zum Betriebsvermögen der Untergesellschaften gehörenden Grundstück noch ist der Betriebsausgabenabzug nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 ausgeschlossen, da „Vermögensübergang” im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG hier nur der Anteilserwerb sein kann und die Grunderwerbsteuer in ertragsteuerlicher Sicht dem Erwerb der Geschäftsanteile nicht zuordenbar ist.
Normenkette
UmwStG 2006 § 12 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2; HGB § 255; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3
Tenor
1. Die Änderungsbescheide vom 19. Januar 2016 über Körperschaftsteuer 2011 und 2012 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember der Jahre 2012 und 2013, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. Juli 2016, werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist der Betriebsausgabenabzug von Grunderwerbsteuer, die aufgrund eines Umwandlungsvorgangs angefallen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Geschäfte im Zusammenhang mit Investitionsprojekten betreibt. Ihr alleiniger Gesellschafter, Herr D hielt zusammen mit Herrn A die Anteile der weiteren Gesellschaft H. Bau GmbH. Diese war ihrerseits Alleingesellschafterin der H. I. I GmbH (Untergesellschaft 1 – U1) sowie der X. GmbH (Untergesellschaft 2 – U2). D und A schlossen im Jahr 2010 einen notariellen Spaltungs- und Übernahmevertrag, mit dem sie die Anteile an der U1 und der U2 bei der H. Bau GmbH abspalteten und auf die Klägerin übertrugen. A erhielt zugleich einen größeren Gesellschaftsanteil an der H. Bau GmbH. Da die Untergesellschaften Grundbesitz hatten, wurde der Umwandlungsvorgang zu Lasten der Klägerin im Streitjahr 2012 gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) besteuert. Den Steuerbetrag in Höhe von 51.677,– EUR behandelte die Klägerin als Betriebsausgabe. Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst wie erklärt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und ließ sodann eine Betriebsprüfung durchführen.
Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, bei der Grunderwerbsteuer handele es sich um Kosten des Umwandlungsvorgangs, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) nicht abzugsfähig und deshalb bei der Einkommensermittlung „zu neutralisieren” seien. Der Beklagte änderte daraufhin die Körperschaftsteuerfestsetzung des Streitjahres und nahm eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Höhe des Grunderwerbsteuerbetrages vor. Es ergaben sich Folgeauswirkungen für einen Verlustrücktrag nach 2011 sowie den Verlustvortrag nach 2013 und die dortige Verlustfeststellung zum Ende des Jahres. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin begehrt die Wiederherstellung des Betriebsausgabenabzugs.
Sie hat keinen Klageantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Grunderwerbsteuer gehöre bei der Klägerin zu den objektbezogenen Anschaffungsnebenkosten und sei deshalb von ihr zu aktivieren. Die Erfassung als nachträgliche Anschaffungskosten erhöhe den Buchwert der übernommenen Grundstücke und führe zur Verringerung eines späteren Veräußerungsgewinns.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die zum Streitfall übergebenen Steuerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich nicht um Anschaffungskosten.
Die vom Beklagten angeführte Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke scheidet bereits deshalb aus, weil sich die Grundstücke gar nicht im Betriebsvermögen der Klägerin befinden. Die Grundstücke sind Betriebsvermögen der Untergesellschaften, deren Anteile die Klägerin erworben hat.
Die Grunderwerbsteuer stellt aber auch keine Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Beteiligungen dar.
„Anschaffungs”kosten eines Wirtschaftsguts können nur solche Kosten sein...