Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerfestsetzung auf Null für insolvenzbefangene Zeiträume während eines schwebenden Insolvenzverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Während eines schwebenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ist der Erlass eines Bescheides, mit dem die Körperschaftsteuer für einen insolvenzbefangenen Zeitraum auf Null festgesetzt wird, nicht zulässig. Das Finanzamt ist auf die Vornahme bloßer Steuerberechnungen ohne Regelungscharakter beschränkt. Ein gleichwohl erlassener Steuerbescheid ist nichtig.
2. Das Urteil wurde aufgehoben durch BFH-Urteil vom 10.12.2008 I R 41/07.
Normenkette
AO § 251 Abs. 2; KStG 2002 § 8 Abs. 1 S. 1; InsO
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid des Finanzamts über Körperschaftsteuer 2005 für die Firma T. GmbH vom 26.07.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2006 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist in Bezug auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 für eine von ihr als Insolvenzverwalterin verwaltete GmbH.
Durch den angefochtenen Bescheid vom 26.07.2006, der an die Klägerin erging, setzte das Finanzamt auf der Grundlage einer Schätzung für die Firma T. GmbH in Insolvenz die Körperschaftsteuer 2005 auf 0,00 EUR fest. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch, mit dem diese die Unzulässigkeit des Erlasses eines Körperschaftsteuerbescheides nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rügte, verwarf das Finanzamt Meißen durch Einspruchsentscheidung vom 17.10.2006 als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, vorliegend seien keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder Steuerbeträge festgesetzt worden, welche die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten. Angesichts dessen habe der angefochtene Bescheid ergehen dürfen. Da dieser jedoch auf 0,00 EUR gelautet habe, sei die Klägerin hierdurch nicht beschwert und mithin nicht zur Anfechtung befugt.
Am 17.11.2006 hat die Klägerin beim Finanzgericht Klage erhoben. Sie trägt vor, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Beklagte keine Steuerbescheide mehr für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen dürfen. Zulässig wären insoweit lediglich Steuerberechnungen gewesen. Dass es sich vorliegend um einen Null-Bescheid handle, sei dabei unerheblich. Denn der angefochtene Bescheid enthalte Feststellungen zu Besteuerungsgrundlagen, die sich auf die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Forderungen oder auf von der Insolvenzverwalterin noch geltend zu machenden Steuererstattungsansprüche auswirken könnten. Zudem stelle der Bundesfinanzhof in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung nicht auf die Steuerzahllast ab. Auch nach neuem Körperschaftsteuerrecht, wie es hier Anwendung finde, verweise § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG weiterhin auf § 10 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG. Damit habe sich durch diese Änderung nichts an der Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides für den Verlustfeststellungsbescheid geändert. Nach wie vor bestehe zwischen beiden Bescheiden eine gegenseitige Bindungswirkung. Zudem sei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KStG der Körperschaftsteuerbescheid nicht nur hinsichtlich der Verlustfeststellung Grundlagenbescheid, sondern auch noch hinsichtlich anderer Besteuerungsgrundlagen, etwa betreffend Verlustabzug, Verlustrücktrag, abziehbare Aufwendungen und anzurechnende Körperschaftsteuer auf vereinnahmte Kapitalerträge. Mithin treffe die Rechtsansicht des Beklagten nicht zu, dass der Körperschaftsteuerbescheid keine Besteuerungsgrundlagen feststelle, welche die zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen beeinflussen könnten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Finanzamts über Körperschaftsteuer 2005 für die Firma T. GmbH vom 26.07.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus:
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der dortigen Prüfungen grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden dürften, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, welche die Höhe der zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können, stehe vorliegend den angefochtenen Bescheiden nicht entgegen. Denn im hier betroffenen Veranlagungszeitraum 2005 habe der Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung und die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals mehr dargestellt. Mithin habe er kei...