Entscheidungsstichwort (Thema)
Umbau einer Fabrikhalle zu einem Wohngebäude nicht investitionszulagenbegünstigt
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 zulagenbegünstigte nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude liegen nicht vor, wenn ein Fabrikgebäude in Mietwohnungen umgestaltet wird. Die Umbaumaßnahmen (Herstellungsarbeiten) führen ertragsteuerlich zur Entstehung eines anderen Wirtschaftsguts, an dem nicht nachträgliche Herstellungsarbeiten durchgeführt werden können.
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Umbau einer Fabrikhalle zu einem Wohngebäude investitionszulagenbegünstigt ist.
Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern J. U. und M. S.. Sie erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 eine Teilfläche des Grundstücks O. Str. 96 in C. (Bl. 12 – 28 IZ-Akte). Die erworbene Fläche war mit einem Fabrikgebäude und einer später abgerissenen Lagerhalle bebaut, die Gebäude wurden vor der Veräußerung für die Produktion von Handschuhen genutzt. Die Klägerin ließ in dem Gebäude in Trockenbauweise Wohnungen errichten, die mit Ausnahme einer durch Herrn U. genutzten Wohnung vermietet werden. Veränderungen am Fundament oder tragenden Wänden erfolgten nicht. Die Aufwendungen der Klägerin betrugen EUR 259.867, von denen EUR 201.708 auf den vermieteten Wohnraum entfielen. Die Klägerin beantragte am 17. März 2003 beim Beklagten eine Investitionszulage für 2003, die nach Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung am 10. Juni 2004 mit Bescheid vom 14. Juni 2004 abgelehnt wurde, da keine nachträglichen Herstellungskosten entstanden seien, sondern ein anderes (neues) Gebäude errichtet worden wäre. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und begründete diesen damit, dass kein bautechnisch neues Gebäude hergestellt worden sei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. August 2005 zurück, wogegen sich die vorliegende Klage wendet.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass kein neues Gebäude errichtet worden sei, sondern nachträgliche Herstellungskosten vorlägen, die investitionszulagebegünstigt seien. Die Arbeiten der Klägerin hätten das bestehende Gebäude vervollständigt und seien räumlich und bautechnisch mit diesem verbunden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Modernisierung und Sanierung des Altbaubestandes gefördert werden. Weder das Einkommensteuergesetz noch das Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG) enthielten den Begriff des „anderen” Gebäudes, § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 unterscheide lediglich zwischen Neubau und nachträglichen Herstellungskosten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid über eine Investitionszulage für 2003 vom 14. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2005 dahingehend zu ändern, dass eine Investitionszulage für 2003 in Höhe von EUR 26.513,70 festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung der Auffassung, dass § 3 InvZulG 1999 Modernisierungsmaßnahmen nur an Mietwohngebäuden oder Mietwohnungsneubau begünstige. Die Klägerin habe aber keine nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem Mietwohngebäude, sondern an einem Fabrikgebäude ausgeführt. Die Maßnahmen der Klägerin hätten zur Entstehung eines Mietwohngebäudes geführt und sie hätte dadurch ein neues Wirtschaftsgut geschaffen, weil es für eine andere als die bisherige Nutzung umgestaltet worden sei. Die Beurteilung der Entstehung eines neuen Wirtschaftsgutes richte sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen und stehe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 einem Gebäude i. S. des InvZulG 1999 gleich. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen, die zur Entstehung eines neuen Wirtschaftsgutes führten, daher könne im Streitfall keine nachträgliche Herstellung angenommen werden.
Dies entspreche auch dem Ziel des Gesetzgebers, aufgrund des großen Sanierungsbedarfs die Modernisierung des Mietwohnungsbestandes zu fördern.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Investitionszulagen- und Rechtsbehelftsakte sowie der Akte über die Dauerunterlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Investitionszulagenbescheid vom 14. Juni 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 8. August 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Investitionszulage für das Jahr 2003 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an ...