Nicht rechtskräftig - Revision eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage für Umbau eines Kindergartens zu einem Wohngebäude
Leitsatz (redaktionell)
1. Nachträgliche Herstellungskosten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG liegen nicht vor, wenn die Bauarbeiten zur Schaffung eines neuen Wirtschaftguts im ertragsteuerlichen Sinn führen, denn die ertragsteuerlichen Grundsätze sind auch für die Auslegung der Begriffe des Begünstigungstatbestands des InvZulG anzuwenden (Anschluss an die Urteile des FG des Landes Brandenburg vom 6.11.2003, 5 K 1398/01 und vom 8.12.2004, 5 K 2188/02 sowie des Sächsischen FG vom 23.5.2006, 2 K 1672/05).
2. Wird ein bis 1992 als Kindergarten genutztes und anschließend bis zum Erwerb in 1998 leerstehendes Gebäude in den Jahren 1999 und 2000 in ein Dreifamilienhaus umgebaut, wird ein neues Wirtschaftsgut im ertragsteuerlichen Sinn geschaffen. Der Umstand, dass das Gebäude kurz vor Beginn der Umbauarbeiten kurzzeitig unentgeltlich an einen Dritten überlassen worden ist, führt nicht dazu, dass das Gebäude deshalb bereits als Mietwohngebäude anzusehen ist. Eine provisorische Nutzung zu Wohnzwecken reicht dazu nicht aus.
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 29.10.2008; Aktenzeichen III R 77/07) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Umbau eines Kindergartens zu einem Wohngebäude investitionszulagenbegünstigt ist.
Mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1998 erwarb die Klägerin von der Stadt B ein Gebäude in B für 165.000 DM. Von diesem Kaufpreis entfielen 134.280 DM auf das Gebäude, welches vor 1935 errichtet wurde und ursprünglich als Schule diente und bis 1992 von der Stadt B als Kindergarten genutzt wurde.
Am 14. April 1999 stellte die Klägerin einen Bauantrag für den Umbau und die Erweiterung dieses Gebäudes in ein Dreifamilienhaus. Die Baugenehmigung wurde am 10. August 1999 erteilt und der Umbau 1999 und 2000 durchgeführt. Am 28. März 2001 und am 23. August 2001 beantragte die Klägerin für den in 1999 angefallenen Bauaufwand in Höhe von 285.891 DM und den im Jahr 2000 angefallenen Bauaufwand in Höhe von 38.926 DM die Gewährung der Investitionszulage nach § 3 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZuIG).
Mit Bescheiden vom 12. Oktober 2001 bzw. 8. November 2001 versagte der Beklagte die Investitionszulage für beide Jahre. Der Beklagte begründete dies damit, dass es sich vorliegend um die Herstellung eines anderen Gebäudes handele, für die eine Investitionszulage nach § 3 InvZuIG nicht zu gewähren sei.
Mit ihren Einsprüchen gegen diese Bescheide legte die Klägerin weitere Unterlagen, Baupläne und Fotos zur Baumaßnahme vor. Danach stellte sich die Situation wie folgt dar: Das ursprüngliche Gebäude war unterkellert und umfasste ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss. An der Vorderfront befanden sich in der Mitte eine Eingangstür und dahinter das Treppenhaus. Das Dachgeschoss war in zwei größere Räume und das Erdgeschoss in einen großen Raum und mehrere kleinere Räume untergliedert. Durch den Umbau wurden drei abgeschlossene nebeneinander liegende Wohnungen geschaffen. Durch weitere Untergliederung der Räume verfügt jede Wohnung nunmehr über eine Küche, Schlaf- und Wohnräume sowie ein bzw. zwei Bäder. Die linke und rechte äußere Wohnung erhielt zusätzlich zum bisherigen Bestand des Hauses je einen separaten Eingang an den Stirnseiten und eine eigene Innentreppe. In diesen beiden Wohnungen wurden im Erdgeschoss je ein Bad, zwei Schlaf- bzw. Wohnzimmer sowie eine Küche geschaffen. Im Obergeschoss dieser Wohnungen befinden sich je ein weiteres Bad, ein Wohnzimmer und ein Kinderzimmer. Statt der bisherigen Dachluken wurden für die linke und rechte Außenwohnung Dachgauben eingebaut. Die mittlere Wohnung ragt durch Anheben des Daches nunmehr über das Gesamtgebäude hinaus und wurde im Obergeschoss mit Fenstern und einem Balkon versehen. Hier befinden sich das Wohnzimmer im Obergeschoss, das Bad und die Küche im Erdgeschoss. Der Keller blieb im Wesentlichen unverändert. Im Außenbereich wurden Pkw-Stellplätze hergestellt und für jede Wohnung eine Terrasse angelegt.
Die Klägerin macht nunmehr geltend, dass das Gebäude zwar seit 1992 nicht mehr genutzt worden sei, beim Kauf im Dezember 1998 habe jedoch bereits das Konzept für einen Umbau in ein Wohngebäude bestanden. Auch spiele die vorherige Nutzung des Gebäudes für die Gewährung der Investitionszulage keine Rolle. Schließlich habe das Gebäude bereits vor dem Erwerb den Charakter eines Wohnhauses gehabt. Veränderungen an den Außenwänden, den Fundamenten und tragenden Teilen seien nicht vorgenommen worden. Auch das Dachgeschoss sei bereits ausgebaut gewesen. Darüber hinaus sei das Gebäude nach dem Erwerb vom 1. Januar 1999 bis 31. Juli 1999 an einen Herrn X vermietet worden. Der Mietvertrag sei nur in mündlicher Form geschlossen worden. Die vorhandenen Räumlichkeiten seien auch ohne weitere...