Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektronische Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an das FA ist eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Erfassung der umsatzsteuerrechtlich relevanten Belege in einem Buchführungsprogramm zum Zwecke der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Auftraggeber an das FA handelt es sich um eine über die Ausnahmevorschriften des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG hinausgehende Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten.
Normenkette
StBerG § 6 Nrn. 3-4; AO § 80 Abs. 5; StDÜV § 1 Abs. 1 S. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich um die Frage, ob die Klägerin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet hat.
Die Klägerin ist als Bürokauffrau mit der Qualifizierung zur Diplom-Kauffrau (FH) und als Steuerfachgehilfin ausgebildet. Sie betreibt ein selbständiges Buchführungsbüro, wobei sie auch Leistungen nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG anbietet. Zum Angebot gehören die laufende Finanzbuchhaltung mit digitaler Archivierung und die laufende Lohnbuchhaltung. Zur Bearbeitung bedient sie sich des Programms DATAC. Zu den Auftraggebern der Klägerin gehörte Herr X.
Spätestens seit 8. April 2013 übermittelte sie die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für den Mandanten auf elektronischem Weg an den Beklagten.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 wies der Beklagte die Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte von Herrn X zurück und informierte den Auftraggeber hierüber. Der Beklagte war der Auffassung, dass die Übermittlung der Daten als unbefugte Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten zu werten sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. März 2014 aus anderen, als im Bescheid genannten Gründen als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin trägt vor, dass die Handhabung durch sie der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 StDÜV entspreche, da danach die elektronische Übermittlung einem Dritten überlassen werden könne. Vor der Übermittlung der Daten an den Beklagten liege keine Handlung vor, die Außenwirkung entfalte, sondern es lägen rein interne Maßnahmen vor, die weder ihr Büro noch das des Auftraggebers verlassen hätten. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass es um den Vorgang dazwischen ginge, so gebe es einen solchen nicht. Auch würden bei einer solchen Auffassung die Vorschriften des StDÜV überflüssig. Wenn in jeder internen Anforderung aus dem Programm eine unbefugte Hilfeleistung zu sehen sei, dann gäbe es keine Dritten im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 3 StDÜV mehr.
Das Vorgehen der Klägerin entspräche auch der Auffassung des BMF, wonach nach dem Beweis der ersten Anscheins davon auszugehen sei, dass eine übermittelte Steuererklärung vom betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden sei. Die Klägerin würde dem Auftraggeber die Daten zur Verfügung stellen, dieser prüfe die Daten und genehmige deren Übersendung durch Gegenzeichnung.
Des Weiteren könne auch nicht von einer Geschäftsmäßigkeit gesprochen werden, da die Klägerin als Datenlieferin keine selbständige Tätigkeit wahrnehme, sondern die Daten für den Steuerpflichtigen in dessen Auftrag übermittle.
Es werde bestritten, dass die Klägerin für weitere Personen unbefugt tätig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 7. Januar 2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25. März 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vor, dass die Klägerin nicht zum Kreis der Personen nach dem Steuerberatergesetz gehöre, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfe. Eine Ausnahme der in § 6 Nr. 1 bis 4 StBerG genannten Tatbestände liege nicht vor. Durch die Erfassung der umsatzsteuerrechtlich für die elektronische Übermittlung erforderlichen Daten leiste die Klägerin bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung unzulässig Hilfe. Für die Einordnung der Geschäftsvorfälle sei eine Überprüfung anhand der Regelung des Umsatzsteuergesetzes erforderlich, auch wenn das verwendete Buchführungsprogramm die Entscheidungen weitgehend vorwegnähme.
Die Klägerin handele auch geschäftsmäßig. Die Hilfeleistung für Herrn X erstrecke sich über einen längeren Zeitraum. Die Geschäftsmäßigkeit sei nur dann nicht anzunehmen, wenn die Tätigkeit aus Anlass eines besonderen Einzelfalls erfolge. Im Übrigen habe die Klägerin auch für andere Steuerpflichtige die elektronische Übermittlung von Daten übernommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, die zu Gericht gereichten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zu...