Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldzuwendung nach Eigentumserwerb an einem Grundstück ist keine mittelbare Grundstücksschenkung. Schenkungsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Wird erst nachträglich nach dem Eigentumserwerb ein Geldbetrag mit der Maßgabe hingegeben, ihn zur Tilgung des Kaufpreises für das Grundstück zu verwenden, kann die Zuwendung nicht mehr als mittelbare Grundstücksschenkung gewertet werden, da die Zuwendung nicht mehr zum Zwecke des Erwerbs eines Grundstücks erfolgt ist.
Normenkette
ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bei der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer auf den hingegebenen Geldbetrag oder den Grundstückswert abzustellen ist.
Am 22.10.1992 schlossen die Klägerin, ihr Ehemann dL. … und ein anderes Ehepaar – als Gesellschaft bürgerlichen Rechts – einen notariellen Vertrag mit den früheren Eigentümern (Verkäufer) über den Kauf und die Übertragung von Ansprüchen auf Rückübertragung eines in Volkseigentum stehenden Grundstückes in D.. Der Kaufpreis in Höhe von 1,5 Mio DM war gemäß § 2 des Vertrages nach Eintragung der Käufer im Grundbuch zu zahlen. Die Klägerin ist an der Gesellschaft mit 48 % beteiligt. Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (zRoV) vom 26.10.1992 wurde das Grundstück auf die Klägerin und die anderen drei Personen zurückübertragen. Den festgelegten Ablösebetrag hinterlegten die Käufer am 18.12.1992. Sie wurden aufgrund eines Grundbuchberichtigungsantrages des Sächsischen Landesamtes zRoV vom 29.01.1993 als neue Eigentümer am 06.04.1993 in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin und ihr Ehegatte schlossen am 16.02.1993 einen Zuwendungsvertrag, in dem dL der Klägerin einen Betrag von 720.000 DM (das sind 48 % von 1,5 Mio DM), der nur für den Erwerb des oben genannten Grundstücks verwandt werden durfte, durch Zahlung auf das Konto seiner Gattin zuwandte. Die beiden Ehemänner sind Notare und im Rahmen eines gemeinsamen Notariats tätig. Am 16.03.1993 wurde der Betrag von 720.000 DM vom Geschäftskonto des Notariats der Ehemänner auf das Konto der Klägerin überwiesen, die ihrerseits diesen Betrag am 18.03.1993 zur Überweisung auf das Konto des Verkäufers anwies. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den notariellen Vertrag, den Rückübertragungsbescheid sowie den Zuwendungsvertrag Bezug.
In dem Schenkungssteuerbescheid vom 14.04.1998 ging das Finanzamt – der Beklagte – von einer Geldschenkung in Höhe von 720.000 DM aus und setzte eine Schenkungsteuer von 35.250 DM fest. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und nach dessen Zurückweisung die vorliegende Klage mit dem Begehren, als steuerpflichtigen Erwerb nur den anteiligen Einheitswert des Grundstücks zugrundezulegen, der innerhalb des schenkungsteuerlichen Freibetrages liege. Denn bei der Zuwendung habe es sich nicht um eine Geldschenkung, sondern um eine Geldhingabe zum Erwerb des Grundstückes gehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei für die Bestimmung des … Schenkungsgegenstandes maßgebend, ob die dingliche Zuwendung zum Zwecke des Erwerbs eines Grundstücks erfolgte. Die dingliche Einigung und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch seien erst nach Schenkung des Geldbetrages erfolgt. Die Schenkung sei conditio sine qua non für die Kaufpreiszahlung und damit für den Eigentumserwerb gewesen. Die Klägerin sei in der Verfügung über den Geldbetrag nicht frei gewesen Wäre der geschenkte Betrag nicht zur Tilgung des Kaufpreises verwendet worden, hätte ihr Ehemann das Geld zurückgefordert. Es sei eine mittelbare Grundstücksschenkung anzunehmen, die allein der Kaufpreistilgung diene. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass der Kaufpreis erst nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch fällig geworden sei Maßgeblich sei nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen der Geldschenkung und dem Eigentumserwerb, sondern der zeitliche Zusammenhang zwischen Geldschenkung und Kaufpreistilgung. Durch die steuerliche Privilegierung der mittelbaren Grundstücksschenkung soll der Beschenkte wegen der mit der Schenkung verbundenen Auflage so gestellt werden, als wenn ihm der Schenker ein Grundstück zugewandt hätte.
Die Klägerin beantragt
die Aufhebung des Schenkungsteuerbescheides vom 14.04.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.10.1998, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage zurückzuweisen,
und fuhrt zur Begründung aus, eine Grundstücksschenkung könne nicht vorliegen, denn zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrages sei das Eigentum an dem Grundstück bereits übergegangen Was die Klägerin bereits zivilrechtlich erworben habe, könne ihr nicht mehr geschenkt werden.
Aus den Akten geht hervor, dass der Einheitswert zum 1.1.1991 für das Grundstück 53.000,– DM betragen hat.
Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gericht...