rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für ein nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommenes Kind. Unterhaltsrente im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG sind nur laufend wiederkehrende, gleichmäßige Geldleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, erhält derjenige das Kindergeld, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. „Unterhaltsrente” in diesem Sinne ist weder Naturalunterhalt noch eine einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendung, sondern ausschließlich Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung. Etwaige Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben außer Betracht.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, zur Last.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum November 2012 bis April 2103.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 wurde die Kindergeldfestsetzung für den Sohn M. der Klägerin für den Zeitraum von 1. November 2012 bis 31. März 2013 abgelehnt und ab 1. April 2013 aufgehoben, da der Sohn nach den Feststellungen der Beklagten seit dem 1. November 2012 in einem eigenen Haushalt gelebt und der Kindesvater den höheren Barunterhalt gezahlt habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie im Zeitraum von November 2012 bis April 2013 zusätzlich zum Unterhalt von 200,00 Euro Versicherungsbeiträge für das Kraftfahrzeug des Sohnes übernommen habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2014 wies die Beklagte den Einspruch zurück.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass sie höhere Unterhaltsleistungen erbracht habe als der Beigeladene. Dazu werde auf die Seiten 30 bis 43 der Verwaltungsakten verwiesen. Dort sei belegt, dass die Klägerin im Dezember 2012 einen Betrag von 400 Euro und im Februar 2013 einen solchen von 300 Euro überwiesen habe. Zudem habe sie die Kraftfahrzeugversicherung für das Kfz des Sohnes übernommen. Selbst wenn dies Naturalleistungen seien, müsse diese so behandelt werden wie eine Geldleistung an den Sohn.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 18. Oktober 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2014 insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerin für den Zeitraum von November 2012 bis April 2013 bezugsberechtigt für das Kindergeld betreffend den Sohn M. war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass als Unterhalt nur wiederkehrende gleichmäßige Geldleistungen zu verstehen seien. Die von der Klägerin aufgeführten Leistungen fielen nicht unter diese Definition. Es sei daher auch unerheblich, ob eine Naturalleistung auf den geschuldeten Unterhalt anzurechnen sei. Daher seien von der Klägerin Unterhaltsleistungen in Höhe von 200 Euro pro Monat und von dem Beigeladenen solche von 214 Euro im Monat erbracht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG erhält dann, wenn das Kind – wie hier – nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist, das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. Unter dem Begriff der „Unterhaltsrente”, der erkennbar dem bürgerlichen Recht entnommen ist, ist weder Naturalunterhalt noch eine einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendung, sondern ausschließlich Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.12.2001, 5 K 5688/00 Kg, EFG 2002, 417 m.w.N.; Kirchhof/Söhn/Mellinghof, Kommentar zum EStG, § 64 Abs. 3 Rdnr. D 2; Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 64 Abs. 3 Rdnr. 17). Etwaige Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben außer Betracht (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003, VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934). Für die Auffassung spricht auch, dass die Vorschrift, nach der das Kindergeld dann, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen worden ist, an denjenigen zu zahlen ist, der den höchsten Barunterhalt leistet, aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen nicht zu beanstanden, weil es eine in einem Massenverfahren nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bewältigende Aufgabe wäre, wenn die Verwaltung fortlaufend klären müsste, welcher der mehreren Berechtigten wann welche Sachleistungen für das Kind erbracht hat und wie diese zu bewerten sind (BFH, Beschluss vom 28.10.2004, VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346).

Im Streitfall hat die Klägerin nicht die höchste Unterhaltsrente gezahlt. Regelmäßige Geldleistungen sind von ...

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