rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs bei Anwendung der 1%-Regelung als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurde das – ausschließlich betriebliche Fahren ausweisende – Fahrtenbuch eines Versicherungsvertreters für ein betriebliches Fahrzeug von der Außenprüfung als nicht ordnungsgemäß eingestuft, weil u. a. die eingetragenen Kilometerstände von dem von der Werkstatt eingetragenen Kilometerstand auf einer Reparaturrechnung um mehr als 1000 km abwichen und zu den Namen der besuchten Kunden keine Ortsangaben enthalten waren, und wurden Änderungsbescheide bestandskräftig, in denen für das Fahrzeug die 1%-Regelung angewendet worden ist, so ist von einer mehr als 10%igen Privatnutzung des Fahrzeugs mit der Folge auszugehen, dass der in einem Vorjahr für die Anschaffung des Fahrzeugs gebildete Investitionsabzugsbetrag mangels einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung rückgängig zu machen ist.
2. Gehören zum Betriebsvermögen des Ehemanns ein Peugeot 206, der überwiegend von der Ehefrau u. a. zu Fahrten für Wohnung – Arbeitsstätte genutzt wird und dessen Privatnutzung nach der 1%-Methode versteuert wird, sowie ein BMW 530d, und haben die Ehegatten daneben keinen weiteren PKW im Privatvermögen, so ist von einer auch privaten Nutzung des BMW durch den Ehemann auszugegen, wenn das insoweit geführte Fahrtenbuch nachweislich unrichtige bzw. unvollständige Eintragungen enthält, nach den gesamten Umständen von einem nachträglich erstellten Fahrtenbuch auszugehen ist und der Ehegatte trotz Aufforderungen die unvollständigen bzw. unrichtigen Eintragungen nicht durch anderweitige Unterlagen näher aufgeklärt bzw. berichtigt hat.
Normenkette
EStG 2007 § 7g Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages für einen PKW.
Der Kläger ist mit der Klägerin verheiratet und wurde für das Streitjahr getrennt veranlagt. Er Kläger erzielte als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Versicherungsvertretung befand sich in der Sch.Str. in D.. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der A.-Hotel- und Gaststättenschule D. gGmbH.
Wegen des geplanten Erwerbs eines PKW machte der Kläger im Streitjahr einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz 2007 –EStG– in Höhe von 20.000 Euro geltend, der dementsprechend bei der Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung berücksichtigt wurde. Im April 2010 erwarb er einen PKW Peugeot 206+ mit drei Türen, 1,1 ccm Hubraum und 60 KW, Erstzulassung 18.03.2010, Kennzeichen XXX. 16, als Leasingfahrzeug mit einer monatlichen Bruttoleasingrate in Höhe von 191,07 Euro als Nachfolger für einen PKW Peugeot 206 SW, Kennzeichen ebenfalls XXX. 16. Am 13.12.2010 erwarb er einen PKW BMW 530d, Erstzulassung 19.10.2010, Kennzeichen YYY. 13, als Vorführwagen mit einem Kilometerstand von 2.077 km für brutto 59.806 Euro zzgl. Bereitstellungskosten in Höhe von Brutto 590 Euro als Nachfolger für einen Mercedes CLK Cabrio, Kennzeichen ZZZ. 16. Beide Fahrzeuge behandelte der Kläger als Betriebsvermögen. Für den PKW Peugeot wandte er die 1%-Regel an. Für den PKW BMW versteuerte er keinen Eigenverbrauch. Einen privaten PKW besitzen die Kläger nicht.
Bei einer Außenprüfung für die Jahre 2010 und 2011 legte der Kläger für den PKW BMW ein Fahrtenbuch vor, in dem arbeitstäglich die Fahrzeit, als Fahrstrecke/Reiseziel zumeist „DD-Stadt Kundenbesuche”, als Reisezweck die Namen der Kunden, der Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt sowie die gefahrenen Kilometer aufgezeichnet waren. Die aufgezeichneten Kilometerstände zu Beginn eines Arbeitstages entsprachen jeweils denen zum Ende des vorangegangenen Arbeitstages; Privatfahrten waren demzufolge nicht angefallen. Die Außenprüfung stellte fest, dass gemäß einer verbuchten Rechnung über eine Radmontage am 06.04.2011 für den PKW BMW von der Werkstatt ein Kilometerstand von 6.278 festgehalten wurde, während für diesen Tag im Fahrtenbuch ein Anfangskilometerstand von 7.368 und ein Endstand von 7.444 km und keine Werkstattfahrt aufgezeichnet war. Ferner fanden sich bei den verbuchten Kfz-Kosten eine Vielzahl von Parkscheinen der Landeshauptstadt D. am Standort „Haus A.”, dem Arbeitsort der Klägerin. Im Ergebnis der Außenprüfung wurden die Fahrtenbücher nicht anerkannt und auch für den PKW BMW die 1%-Regel angewandt.
Mit nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG geändertem Einkommensteuerbescheid 2007 und nach § 35b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GwStG – geändertem Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2007 jeweils vom 04.08.2014 machte der Beklagte den Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Die dagegen am 27.08.2014 eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 11.11.2015 als unbegründet zurück.
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