rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage. Objektverbrauch eines Ehegatten bei Alleineigentum am geförderten Objekt
Leitsatz (redaktionell)
1. Miteigentumsanteile von Ehegatten an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück gelten als ein Objekt, solange die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen.
2. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (hier durch Trennung der Ehegatten), gelten die Miteigentumsanteile wieder als selbstständige Objekte. Der vor der Trennung gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 EigZulG suspendierte Objektverbrauch lebt wieder auf, so dass mit Wegfall der Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt. Haben die Ehegatten das Grundstück jedoch von Anfang an zu Miteigentum erworben, ist es gerechtfertigt, den übertragenden Eigentümer ausnahmsweise vom Objektverbrauch zu befreien, sofern im Übertragungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorliegen.
3. War ein Ehegatte Alleineigentümer des Objekts und hat er als solcher die Eigenheimzulage bzw. die ihr gleichgestellten Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch genommen, ist bei ihm Objektverbrauch eingetreten. Hiervon kann er sich weder durch Übertragung des Alleineigentums auf den anderen Ehegatten noch dadurch befreien, dass zunächst hälftiges Miteigentum begründet und später das Objekt in das Alleineigentum des anderen Ehegatten übertragen wird.
4. Das Alleineigentum eines Ehegatten am geförderten Objekt löst Objektverbrauch bei ihm auch dann aus, wenn von Anfang an beabsichtigt war, Miteigentum zu begründen, die Ehegatten den Bauantrag gemeinsam gestellt und die Herstellungskosten des Objekts gemeinsam getragen haben, jedoch der andere Ehegatte mangels Ersatzanspruchs hinsichtlich der von ihm getragenen Aufwendungen nicht von Anfang an wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer des Objekts geworden ist.
Normenkette
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 7 Abs. 1; EStG 1990 § 10e Abs. 1, § 26 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt nach einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Teilklagerücknahme zuletzt noch Eigenheimzulage für 2004 bis 2007 hinsichtlich einer 2002 erworbenen und von ihm bis zur Veräußerung im Jahr 2007 bewohnten Eigentumswohnung in R., H. 7c. Er wendet sich gegen den Eigenheimzulagenbescheid vom 27.11.2002 (EigZul-Akten Bl. 6) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2004 (Rechtsbehelfsakte Bl. 55 ff.). Das Finanzamt hat die vom Kläger ursprünglich für die Jahre 2002 bis einschließlich 2009 begehrte Eigenheimzulage für eine Eigentumswohnung nur teilweise gewährt, für 2002 und 2003. Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang für den Kläger Objektverbrauch eingetreten ist im Zusammenhang mit der von 1993 bis 2000 erfolgten Förderung eines von ihm und seiner damaligen Ehefrau bewohnten Hauses gemäß § 10e EStG.
Der seit 25.01.2002 von seiner damaligen Ehefrau S. dauernd getrennt lebende und seit 2005 von ihr geschiedene Kläger hatte auf einem in seinem Alleineigentum stehenden, nach seinen Angaben 1992 erworbenen Grundstück in R. OT R., im Jahr 1993 ein – teilweise vom Kläger und seiner damaligen Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken genutztes – Gebäude hergestellt. Mit notariellem Vertrag vom 11.01.1994 übertrug der Kläger seiner Ehefrau einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 11.01.1994 Bezug genommen (Rechtsbehelfsakte Bl. 9 ff.). Den ihm verbleibenden Miteigentumsanteil hat der Kläger mit notariellem Vertrag vom 07.05.1998 auf seine Ehefrau übertragen, die damit Alleineigentümerin des Grundstücks geworden ist. Auf die notarielle Urkunde vom 07.05.1998 wird Bezug genommen (Rechtsbehelfsakte Bl. 17 ff.).
Bei der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis einschließlich 2000 hat das Finanzamt für den vom Kläger und seiner Ehefrau seit Dezember 1993 zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeanteil jeweils Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG gewährt. Auf die bei den Einkommensteuerakten befindlichen Steuerbescheide wird Bezug genommen.
Der Kläger hat 2002 eine Eigentumswohnung in R., H. 7c erworben. Dem für diese Wohnung gestellten Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002 hat das damals zuständige Finanzamt A. nach ursprünglicher Ablehnung in der Einspruchsentscheidung nur für zwei Jahre entsprochen unter Festsetzung von Eigenheimzulage für 2002 und 2003 i.H. von jeweils 2.556 EUR mit der Begründung, beim Kläger sei im Zusammenhang mit der Förderung des Erstobjektes gemäß § 10e EStG Objektverbrauch für 6 Jahre eingetreten. Mit der Klage begehrt der Kläger zuletzt die Festsetzung der Eigenheimzulage für die verbleibenden Jahre des Förderzeitraums einschließlich des Veräußerungsjahres (2004 bis einschließlich 2007).
Der Kläger meint, der Zulagenanspruch bestehe grundsätzlich für den gesamten Förderzeitraum von...