Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. EnergieStG für ein nur Vorprodukte, nicht aber die in der Vorschrift genannten Endprodukte herstellendes Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steht nur solchen Unternehmen des Prozierenden Gewerbes zu, die (auch) die in der Vorschrift genannten Endprodukte herstellen; die Steuerentlastung ist also nicht für Betriebe zu gewähren, die nur die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vorprodukte, nicht aber die in der Vorschrift genannten Endprodukte erzeugen.
Normenkette
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a) EnergieStG für Betriebe zu gewähren ist, die zwar nicht die in der Vorschrift genannten Erzeugnisse, jedoch die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vorprodukte herstellen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die in ihrer Betriebsstätte K Kaolin (Aluminiumsilikat) gewinnt, trocknet und als Granulat an die keramische Industrie zur dortigen Verarbeitung in keramische Erzeugnisse liefert. Die Klägerin ist in die Nr. 14.22 der Klassifizierung der Wirtschaftszweige (NACE-Klasse CB 14.22), Gewinnung von Ton und Kaolin, eingeordnet.
Am 12.3.2007 hat die Klägerin einen Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 51 EnergieStG) für das in K verwendete Erdgas gestellt (Bl. 35 der Behördenakte). Die Klägerin hat hierzu ausgeführt: In den K Kaolinwerken wird als Hauptprodukt geschlämmter Kaolin hergestellt, der fast ausschließlich in der keramischen Industrie Verwendung findet. Für die Herstellung des Kaolins muss der im Tagebau gewonnene Rohkaolin nassmechanisch aufbereitet und nach mehreren Aufbereitungsschritten am Ende des Prozesses getrocknet werden. Der weitaus größte Teil des im Betrieb verwendeten Erdgases (ca. 93 %) wird zur Dampferzeugung genutzt und im Produktionsprozess für die Trocknung eingesetzt.
Mit Bescheid vom 2.7.2007 (Bl. 59 der Behördenakte) hat der Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt, da eine Steuerentlastung nur möglich sei, wenn das Vorprodukt in dem Betrieb hergestellt werde, in dem auch das in den gesetzlichen Bestimmungen genannte Zielprodukt, hier die keramischen Erzeugnisse, hergestellt würden. Zugleich wurde der Klägerin für dieses verwendete Erdgas die Vergütung nach § 54 EnergieStG gewährt. Den Einspruch der Klägerin vom 25.7.2007 (Bl. 66 der Behördenakte) hat der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2.11.2007 (Bl. 84 der Behördenakte) zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt vor, entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sei die Entlastung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a) EnergieStG auch für Produzenten von Vorprodukten zu gewähren, soweit diese Vorprodukte zur Herstellung von begünstigten Endprodukten verwendet würden. Der Gesetzeswortlaut stelle darauf ab, dass die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes zur Behandlung einer näher definierten Menge keramischer Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte eingesetzt würden. Das Tatbestandsmerkmal „… oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte” sei eine gleichwertige Alternative zu dem Behandeln der genannten Endprodukte unter Verwendung von Energieerzeugnissen und stellt dadurch die Vorproduktproduzenten den Endproduktproduzenten gleich. Der vom Beklagten hergestellte direkte syntaktische Bezug liege neben der Sache. Das Wort „ihrer” beziehe sich auf die Vorprodukte und nicht auf den Hersteller. Der Wortlaut stelle ebenso wie die amtliche Überschrift vorrangig auf den Prozess und die Verfahren der Herstellung ab. Anders als in den weiteren Entlastungstatbeständen erwähne die Nr. 1 a) explizit die Herstellung bestimmter Vorprodukte. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes komme es nicht darauf an, ob das Endprodukt von dem gleichen Unternehmen produziert werde. Auch aus dem Begriff „einem” Unternehmen könne nicht darauf geschlossen werden, dass Vor- und Endprodukt von dem gleichen Unternehmen hergestellt werden müssten. Vielmehr reiche es aus, wenn das Vorprodukt in einem Unternehmen gefertigt werde.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren vom 2.7.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.11.2007 dahingehend abzuändern, dass eine Energiesteuerentlastung in Höhe von 63.024,50 EUR gewährt wird;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, nach dem Wortlaut des Gesetzes könne nur das Energieerzeugnis von der Steuer entlastet werden, welches in einem bestimmten Herstellungsprozess (z.B. Trocknen) g...