Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage für die Erstausstattung einer Pension mit Betten und Bettwäsche. Investitionszulage 1996
Leitsatz (redaktionell)
Die zur Erstausstattung eines Pensionsbetriebs angeschafften Betten (Sockel bzw. Gestell, Nachtablage, Lattenrost, Matratzenschoner, Matratze, Kissen, Steppbett) und Bettwäsche bilden kein einheitliches Ganzes. Haben die Anschaffungskosten für einzelne zur Erstausstattung gehörende Wirtschaftsgüter die Grenze von 800 DM nicht überstiegen, kann eine Investitionszulage nicht gewährt werden.
Normenkette
InvZulG 1996 § 2 S. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten bei der Investitionszulage 1996 darum, ob die angeschafften Hotelbetten geringwertige Wirtschaftsgüter und damit nicht zulagebegünstigt sind.
Der Kläger betreibt eine Pension, für deren Erstausstattung er unter anderem Betten und Bettwäsche erwarb. Sein Antrag, mit dem er für die Anschaffung dieser Gegenstände eine fünfprozentige Investitionszulage begehrte, wurde vom Finanzamt – dem Beklagten – mit der Begründung abgelehnt, die Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter würden jeweils die Grenze von 800 DM nicht übersteigen. Es wurden nur die Wirtschaftsgüter der lfd. Nr. 1-3 seines Investitionszulageantrages vom 26.9.1997 (Eckschrank, Sideboard und Telefonanlage) mit einer Bemessungsgrundlage von zusammen 4.691 DM anerkannt und eine Investitionszulage in Höhe von 235 DM festgesetzt. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger weiterhin die Investitionszulage für die Anschaffung von 15 Betten, deren Kosten (12 Stück à 890,40 DM, 2 Stück à 816,40 DM und 1 Stück à 909,40 DM) sich aus den Preisen für folgende Einzelteile zusammensetzten: Sockelbett (Gestell), Nachtablage, Lattenrost, Matratzenschoner, Matratze, Kissen, Steppbett, Bettwäsche (Bezug) und Bettlaken. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnungen der verschiedenen Lieferanten auf Blatt 9 bis 23 der Investitionszulagenakte Bezug genommen.
Zur Begründung seines Investitionszulageanspruches trägt der Kläger vor: Die Anschaffungskosten für die Hotelbetten würden die 800 DM – Grenze übersteigen. Die einzelnen Teile der Betten seien von verschiedenen Lieferanten bezogen worden und würden zusammen die Sachgesamtheit „Bett” bilden. Das Bett sei beim Fehlen eines Teiles (zum Beispiel Matratze, Zudecke, Kissen) nicht bestimmungsgemäß nutzbar und würde ein negatives Gepräge erhalten. Wirtschaftsgüter, die mit anderen Wirtschaftsgütern als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten, seien nicht selbständig nutzungsfähig. Ein einheitliches Ganzes umfasse mehrere selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zusammenwirken würden und keine eigenständige Funktion im Betrieb hätten. Auf eine dauerhafte körperliche Verbindung bzw. besondere technische Abstimmung komme es dabei nicht an. Die Einrichtungsgegenstände einer Pension seien nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, gegebenenfalls für jedes Zimmer gesondert, als einheitliches Ganzes anzusehen. Der Wert des einzelnen Gegenstands bleibe auch nach dem Aufstellen und Nutzen am Bestimmungsort leicht feststellbar. Insbesondere verliere das Wirtschaftsgut bei einer Einzelveräußerung erheblich an Wert, da es aus dem Systemzusammenhang herausgerissen werde. Zweck einer Pension sei das Zurverfügungstellen von Räumen, die den Erwartungen eines Gastes entsprechend eingerichtet seien. Fehle ein Gegenstand, erhalte das Pensionszimmer als einheitliches Ganzes ein negatives Gepräge. Die Wirtschaftsgüter könnten im Betrieb des Klägers nur in entsprechendem Zusammenhang genutzt werden. So bestehe zum Beispiel für die Aufstellung eines Nachttisches außerhalb von Pensionszimmern kein betrieblicher Nutzen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Einspruchsentscheidung vom 11.5.1998 aufzuheben, den Investitionszulagebescheid vom 7.11.1997 abzuändern und die Investitionszulage auf 891 DM zu erhöhen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und führt zur Begründung aus, es könne dahinstehen, ob die streitigen Wirtschaftsgüter nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten, denn für eine unselbständige Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts fehle es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, dass es mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens technisch aufeinander abgestimmt sei. Dies sei in der Regel gegeben, wenn der eine Gegenstand ohne den anderen schon aus technischen Gründen allein nicht selbständig nutzbar sei, weil ihm zum Beispiel dadurch die Standfestigkeit fehle. Bei den streitigen Einrichtungsgegenständen liege diese Voraussetzung nicht vor, da sie problemlos an einem anderen Ort getrennt voneinander und uneingeschränkt genutzt werden könnten. Ihre eigenständige Funktion bzw. ihr eigentlicher Nutzungszweck gehe dadurch nicht verloren. Ob sich der Wert bei einer Einzelveräußerung mindere, sei...