§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, einschließlich der kommunalen und kirchlichen Stiftungen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, soweit seine Geltung nicht ausdrücklich eingeschränkt ist.

§ 2 Auslegungsgrundsatz

Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der erkennbare oder mutmaßliche Wille des Stifters maßgebend.

§ 3 Stiftungsbehörden

 

(1) 1Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. 2Oberste Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

 

(2) Ist der Freistaat Sachsen Stifter oder Mitstifter einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, kann durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einzelfall das Staatsministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt, abweichend von Absatz 1 als Stiftungsbehörde bestimmt werden.

 

(3) 1Die Stiftungsbehörde nimmt die Stiftungsaufsicht wahr. 2Sie ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 4 Stiftungsverwaltung

 

(1) Die Stiftung ist zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.

 

(2) Die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu führen.

 

(3) 1Das Stiftungsvermögen ist wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung oder die Stiftungsbehörde eine Ausnahme zulässt und der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist. 2Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

§§ 5 - 8 Abschnitt 2 Anerkennung und Stiftungsaufsicht

§ 5 Anerkennung, Öffentliche Bekanntmachung

 

(1) 1Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 2Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

 

(2) 1Die Stiftungsbehörde macht im Sächsischen Amtsblatt den Tag der Anerkennung einer Stiftung, deren Namen, Rechtsform, Sitz und den Stiftungszweck sowie mit Einwilligung des Stifters auch dessen Namen[1] [Bis 24.05.2018: und Sitz, den Stiftungszweck und den Stifter ] öffentlich bekannt. 2Das Gleiche gilt für die Aufhebung einer als rechtsfähig anerkannten Stiftung, für die Zusammenlegung von solchen Stiftungen sowie für die Änderung des Stiftungszwecks.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Anzuwenden ab 25.05.2018.

§ 6 Stiftungsaufsicht

 

(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen, kirchliche Stiftungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1.

 

(2) 1Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Nachweis über die Erfüllung des Stiftungszwecks, die wertmäßige Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erbringen. 2Dieser Nachweis kann entweder durch einen Rechnungsabschluss mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks oder durch einen Prüfungsbericht einer verwaltungseigenen Stelle der staatlichen Rechnungsprüfung, eines Wirtschaftsprüfers, eines Prüfungsverbands oder einer anderen zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft erbracht werden.

 

(3) 1Die Stiftungsbehörde kann anstelle eines Rechnungsabschlusses auf Kosten der Stiftung im Einzelfall auch die Vorlage eines Prüfungsberichts verlangen. 2Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberichtes bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Stiftungsbehörde.

 

(4) Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen im Einzelfall zulassen, dass der Rechnungsabschluss oder der Prüfungsbericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden.

§ 7 Maßnahmen der Stiftungsaufsicht

 

(1) 1Die Stiftungsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen sowie die Vorlage von Berichten und Akten innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

 

(2) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane, die nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Stiftungsgeschäft oder der Satzung stehen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben, abgeändert oder rückgängig gemacht werden.

 

(3) Kommt die Stiftung einer Anordnung der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Stiftungsbehörde auf Kosten der Stiftung die Anordnung selbst durchführen oder einen Dritten hiermit beauftragen.

 

(4) 1Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines anderen anordnen. 2Sie kann dem Mitglied die Geschäftsführung einstweilen untersagen.

 

(5) Ist die Stiftung zur Ab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge