Leitsatz
Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005).
Normenkette
? 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG , Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anhang H Kategorie 16 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Fitness-Center mit Sauna und Racketbereich. Ihre Kunden können als Tagesgäste Einzelkarten lösen oder als "Mitglieder" Abonnements buchen. Die Tagesgäste und Mitglieder konnten die unterschiedlichen Bereiche (Fitnessbereich, Sauna und Racket) getrennt oder auch in Kombination buchen – sog. Kombi-Verträge. Die zwischen den Duschen gelegene Sauna konnte nur mit einem entsprechenden Chip betreten werden. Die Klägerin machte erfolglos die Steuerfreiheit für "Heilbäder" auch aus dem Sauna-Anteil bei den Kombi-Verträgen geltend. Die Klage hatte Erfolg.
Entscheidung
Der BFH sah dies aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen anders. Beachten Sie: Die Entscheidung betrifft nicht nur die Kombi-Verträge, sondern – entgegen der noch in Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005 vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung – alle Saunaumsätze, soweit nicht im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen ist; davon wird allenfalls auszugehen sein, sofern auch gesetzliche Krankenkassen Saunaleistungen als Kassenleistung ersetzen. Angesichts der Formulierung in Anhang H der 6. EG-RL konnten keine Zweifel am Inhalt der Richtlinienregelung bestehen. Der BFH sah deshalb keinen Anlass zu einer Vorlage an den EuGH.
Hinweis
Die Finanzverwaltung beurteilte seit den 60er Jahren Saunabäder grundsätzlich als "Verabreichung von Heilbädern" i.S.d. ? 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG tat sich nur schwer mit den Saunaumsätzen in Fitness- und Sportstudios. Der Streit wurde anders beigelegt, als Fitness- und Sportstudios und Finanzverwaltung geträumt hatten.
Ausnahmen von der Regelbesteuerung sind grundsätzlich eng auszulegen; das gilt nach der Rechtsprechung des EuGH auch für die ermäßigten Steuersätze. Zudem können die ermäßigten Steuersätze nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der 6. EG-RL nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen i.S.d. Anhangs H zu dieser Richtlinie angewandt werden. Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Kategorie 16 des Anhangs H der 6. EG-RL medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen sowie Thermalbehandlungen, soweit sie nicht nach Art. 13 der 6. EG-RL steuerbefreit sind.
Daraus erhellt ohne weiteres, dass die Thermalbehandlung im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erfolgen muss; sie muss Heilzwecken dienen. Das folgt aus dem Wortlaut Thermal"behandlung" und aus deren Gleichsetzung in Kategorie 16 des Anhangs H der 6. EG-RL mit "medizinischen Versorgungsleistungen" und "zahnärztlichen Leistungen".
Dementsprechend muss die Verabreichung eines Heilbads der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann aber bei einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.5.2005, V R 54/02