Müssen wegen des Schadensersatzes vom Leistenden oder vom Empfänger Prozesskosten einschließlich Anwaltsgebühren aufgewandt werden, sind sie nach ständiger Rechtsprechung einkommensteuerrechtlich ebenso zu behandeln wie die Schadensersatzleistung selbst.[1]

Fallen allerdings gleichzeitig Strafverteidigungskosten an, entfällt der Abzug als Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige z. B. wegen einer Straftat zulasten seines Arbeitgebers verurteilt wird.[2]

Wird ein Strafverfahren gegen eine Auflage zur Wiedergutmachung eingestellt[3], kann dieser Aufwand ebenso wenig wie die Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.[4]

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