Soweit einem Arbeitnehmer aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche Schadensersatzausgleich durch seinen Arbeitgeber zusteht, stellen Zahlungen hierfür keinen Arbeitslohn dar. Diese Leistungen erfolgen nicht als Entgelt für eine erbrachte Arbeitsleistung. Die Zahlungen sind daher steuerfrei. Hierzu gehören u. a. Entschädigungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot (z. B. Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus personenbedingten Gründen, etwa Kündigung wegen Behinderung).

Anders verhält es sich bei Ausgleichszahlungen an den Arbeitnehmer für entgangenen Arbeitslohn (z. B. aufgrund von Wettbewerbsverboten nach Vertragsbeendigung). Diese stellen gem. § 24 Nr. 1 B. a EStG steuerpflichtige Einnahmen dar.

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