OFD Frankfurt, Verfügung v. 31.10.2001, S 2284 A - 12 - St II 25

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung Folgendes:

Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen wegen Lärmbelästigung (z.B. Fluglärm) können nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil der Gesetzgeber Grenzwerte für Lärmbelästigung festgelegt hat. Werden diese Grenzwerte überschritten, stehen dem Bürger Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Werden die Grenzwerte nicht überschritten, ist die Lärmbelästigung nicht außergewöhnlich.

 

Normenkette

EStG § 33

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