Ein einmal geschlossener Ehevertrag ist nicht "in Stein gemeißelt". Er lässt sich noch nachträglich jederzeit abändern und an die entsprechenden geänderten Lebensverhältnisse anpassen, was oft sinnvoll ist. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Eheleute auch darüber einig sind.
2.1 Vertragsfreiheit und Korrektur durch Familiengericht
Obwohl ein Ehepaar einzelne gesetzliche Scheidungsfolgen durchaus ausschließen darf, kann der Vertrag insgesamt durch einseitige Benachteiligung des einen Ehepartners sittenwidrig (§ 138 BGB) sein. Der Bundesgerichtshof hat Leitlinien aufgestellt, was in Eheverträgen möglich ist und was generell und im Einzelfall nicht erlaubt ist.
Im Extremfall ist eine Korrektur zu einzelnen Regelungen durch das Familiengericht im Rahmen der Ausübungskontrolle möglich.
Schadenersatz droht bei Täuschung im Rahmen der Scheidungsvereinbarung
Unterlässt es ein Ehegatte, den anderen über nur ihm bekannte Umstände aufzuklären, die für diesen offenkundig essentiell für den Abschluss der Scheidungsvereinbarung sind, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung nach § 826 BGB.
Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, begründet für sich genommen auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten in Regel noch keine (Zwangs-)Lage, aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann.
Weist eine Scheidungsfolgenvereinbarung eine planwidrige Regelungslücke auf, die nicht über das dispositive Recht geschlossen werden kann, so ist eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Familiengericht zulässig. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Vereinbarung eine umfassende Erledigungsklausel enthält, wenn die Beteiligten einen Punkt offenbar übersehen haben und daher geregelt hätten.
2.2 Alternative – Vergleich vor dem Familiengericht
Sind sich die Eheleute bei der Trennung ausnahmsweise über alles einig, und haben sie vorher nichts geregelt, können sie bei Antrag auf Scheidung im Verfahren auch ihre Einigung vom Familienrichter protokollieren lassen (§ 127a BGB). Dieser Vergleich ist dann wie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung gültig.
Die Musterlösung gibt es nicht – Jeder Fall ist individuell zu regeln
Die Situation der Doppelverdiener-Ehe zweier selbstständiger Ehegatten ist anders als bei einem Ehepaar, in dem einer der Ehepartner auf die Ausübung des Berufs wegen Kindererziehung eine längere Zeit verzichtet. Also ist die Lebensplanung die Grundlage bei Abschluss eines Ehevertrags zu Beginn der Ehe. Spätere Änderungen aufgrund persönlicher Ereignisse wie Krankheit/Behinderung oder Kinderlosigkeit etc. müssen bedacht werden.