1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
Wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist die Einordnung durch das Sozialversicherungsrecht und das Arbeitsrecht nicht maßgebend. Folglich besteht die Möglichkeit, dass ein "Scheinselbstständiger" sozialversicherungsrechtlich ein Beschäftigter wird, steuerlich aber weiterhin als "selbstständig" anzusehen ist. Die Einordnung als "selbstständig" kann im Steuerrecht Auswirkungen auf die Einkommensteuer (Lohnsteuer), Gewerbesteuer und Umsatzsteuer haben und ist dabei (für natürliche Personen) für alle 3 Steuerarten nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Bei auseinanderfallenden Beurteilungen zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht sind die steuerlichen Auswirkungen, z. B. auf die Rechnungsstellung (Umsatzsteuer), sehr sorgfältig zu prüfen und zu beachten.
Nach dem Steuerrecht kommt es nicht auf die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers (Steuerpflichtigen) an, sondern auf das unternehmerische Auftreten am Markt. Steuerlich selbstständig sind alle Steuerpflichtigen, die unternehmerische Entscheidungsfreiheit haben und unternehmerische Chancen, aber eben auch Risiken haben (sog. Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko).
Folgende wichtige Gesichtspunkte sprechen immer für die steuerliche Selbstständigkeit:
Die (Dienst-)Leistung wird vom Steuerpflichtigen am Markt angeboten.
Entscheidend kommt es darauf an, dass die Leistung grundsätzlich am Markt angeboten wird und der Steuerpflichtige nach außen als Selbstständiger in Erscheinung tritt. Folglich muss es möglich sein, dass ihn auch andere Kunden beauftragen könnten. In diesem Fall kann die Voraussetzung "Teilnahme am allgemeinen Marktgeschehen" auch dann vorliegen, wenn die Leistung nur an einen Abnehmer erbracht wird. Abgrenzungsprobleme können sich insbesondere dann ergeben, wenn der Steuerpflichtige lediglich seine bisherigen Aufgaben als Arbeitnehmer nunmehr selbstständig erbringt, weiterhin nur für seinen (ehemaligen) Arbeitgeber tätig ist und er weder andere Auftraggeber hat noch seine Dienstleistung bei anderen Kunden anbietet.
Der Steuerpflichtige muss ein sog. "Entgeltrisiko" tragen.
Das Risiko, bei Ausfallzeiten oder Schlechterfüllung der Leistung kein oder ein geringeres Honorar zu erhalten, ist ein wichtiges Indiz für die Selbstständigkeit. Mit anderen Worten: Wenn der Steuerpflichtige nur die Leistung vergütet bekommt, die er tatsächlich erbracht hat und er unter Umständen damit rechnen muss, dass der Auftraggeber bei Fehlern oder Mängeln keine Vergütung leistet, dann spricht vieles für die Selbstständigkeit und damit für die Unternehmereigenschaft.
In der Praxis ist die steuerliche Beurteilung mitunter deshalb schwierig, weil das "Gesamtbild der Umstände" entscheidend ist (Arbeits-/Werkvertrag). In Zweifelsfällen wird das Finanzamt weitere Kriterien heranziehen, um die Selbstständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die organisatorische Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers, die Freiheit, Ort und Zeitpunkt der Leistung selbst zu bestimmen, die Vergütungsregelung im Urlaubs- und Krankheitsfall oder die Möglichkeit, daneben noch andere Auftraggeber zu bedienen.
2 Steuerrechtliche Einordnung eines Scheinselbstständigen
Ist ein Auftragnehmer sozialversicherungsrechtlich als "Scheinselbstständiger" beurteilt worden, müssen bei der Abrechnung mit Scheinselbstständigen steuerlich 2 Fallgruppen gebildet werden:
1. Der Scheinselbstständige gilt auch steuerlich als unselbstständiger Arbeitnehmer
Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, der "Scheinselbstständige" ist steuerlich als Arbeitnehmer einzustufen, wird es dem Betroffenen die steuerlichen Folgen für die Vergangenheit sowie für die Zukunft mitteilen. Denn solch eine Bewertung wird typischerweise im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vorgenommen. Alternativ kommt eine Entscheidung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft in Betracht. Soweit die vertraglichen Grundlagen keine "steuergestaltenden" Vereinbarungen enthalten, ergeben sich für den (bisherigen) Auftraggeber keine steuerlichen Nachteile. Abhängig von dem Zeitpunkt der Einstufung als Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen; ggf. auch rückwirkend für das laufende Kalenderjahr. Als Bruttolohn wird regelmäßig der gezahlte Rechnungsbetrag anzusetzen sein. Für die zurückliegenden Kalenderjahre kommt ein nachträglicher Lohnsteuereinbehalt nicht in Betracht, weshalb auch die Regelungen des § 41c EStG nicht anzuwenden sind.
Die steuerliche Einordnung als "unselbständig" hat Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, da der Arbeitnehmer nun kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne mehr ist.
In der Praxis sollte versucht werden, durch eine Rechnungsberichtigung die bisher ausgewiesene Umsatzsteuer rückgängig zu machen. Die Berichtigung einer Rechnung kann i. d. R. nur durch den Rechnungsaussteller (Auftragnehmer) selbst vorgenommen werden. Für den Auftraggeber (Rechnungsempfänger) ist wichtig, zu prüfen, ob er di...