FinMin Saarland, Erlaß v. 03.08.1999, B/5 - 224/99 - S 3806
Bezug: FinMin Saarland vom 9.9.1996, B/5 - 350/96 - S 3806 (entspricht FinMin Baden-Württemberg vom 9.9.1996, S 3806/19, BStBl 1996 I S. 1172)
Mit Urteil vom 17.2.1999, II R 65/97 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Auffassung in der Entscheidung vom 14.12.1995, II R 79/94 (BStBl 1996 II S. 546) bestätigt, daß bei der Schenkung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Erwerbsgegenstand der Gesellschaftsanteil als solcher sei. Das Urteil ist im Bundessteuerblatt 1999 Teil II S. 476 veröffentlicht.
In einschlägigen Fällen, in denen der Gesellschaftsanteil vor dem 1.1.1996 übertragen und in denen die Vollziehung der Schenkungsteuer auf Grund des Bezugserlasses ausgesetzt worden ist, können die Rechtsbehelfsverfahren nunmehr auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung erledigt werden.
In Fällen, in denen der Gesellschaftsanteil nach dem 31.12.1995 übertragen worden ist, ist demgegenüber nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 davon auszugehen, daß bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Besitzposten und die Gesellschaftsschulden nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden können. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nicht nach § 12 Abs. 5 ErbStG zu bewerten ist, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter.
Normenkette
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