Die Entscheidung betrifft eine GmbH & Co KG (Klägerin), deren alleiniger Kommanditist A zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war. A und seine Ehefrau schenkten ihren – damals 15 und 13 Jahre alten – Kindern mit notariell beurkundeten Verträgen je 90.000 DM unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die zugewendeten Beträge der Klägerin als (grundschuldgesichertes und zu 6% verzinsliches) Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Den Kindern waren außerdem von ihrer inzwischen verstorbenen Großmutter – ebenfalls zu 6% verzinsliche – Darlehensforderungen gegen die Klägerin in Höhe von jeweils 50.000 DM vermacht worden. Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung behandelte die Klägerin die auf die Darlehen entfallenden Zinsen als Betriebsausgaben. Während das FA den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der Zinsen anerkannte, die auf das von der Großmutter herrührende Darlehen entfielen, kam es wegen des Abzugs der anderen Zinsen zum Streit mit dem FA.
Der BFH befasst sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen mit der bisherigen – nicht immer einheitlichen – Rechtsprechung zu der Frage, wie Darlehensverträge unter nahen Angehörigen steuerrechtlich zu beurteilen sind (vgl. dazu im Einzelnen Schmidt/Heinicke, EStG, 18. Aufl. § 4 Tz. 520 „Angehörige/Angehörigenverträge” e) cc); Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG § 4 Rdnr. E 1050 ff.; Wacker in Blümich, EStG KStG GewStG, § 4 EStG Rdnr. 330 „Darlehen zwischen Angehörigen”, → Verträge mit nahen Angehörigen ). Dem Urteil lassen sich aber auch Hinweise für praktikable Gestaltungsmöglichkeiten entnehmen (hierzu unten Tz. 4).
1. Der Abzug von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass die Zinszahlungen „betrieblich veranlasst” sind (§ 4 Abs.4 EStG). Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzung von der Finanzverwaltung (vgl. BMF, Schreiben v. 1. 12. 1992, BStBl 1992 I S. 729; BMF, Schreiben v. 25. 5. 1993, BStBl 1993 I S. 410; BMF, Schreiben v. 9. 5. 1994, DStR 1994 S.753) und der Rechtsprechung häufig bezweifelt.
2. Für alle Darlehensverhältnisse unter nahen Angehörigen gilt zunächst, dass ihre Vereinbarung und Durchführung dem entsprechen muss, was zwischen Fremden üblich ist. Dazu gehört, dass eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung getroffen werden muss, dass die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und dass der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (BFH, Urteil v. 12. 2. 1992, X R 121/88, BStBl 1992 II S. 468). Ein solcher Fremdvergleich ist auch für Darlehensgeschäfte erforderlich, die nicht unmittelbar zwischen Angehörigen, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters geschlossen werden.
Die im Streitfall getroffenen Darlehensvereinbarungen hielten insoweit einem Fremdvergleich statt. Auch die zivilrechtlichen Formvorschriften wurden beachtet. Insbesondere wurde der Vorschrift entsprochen, dass minderjährige Kinder bei Vertragsabschlüssen mit einem Elternteil durch einen Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) vertreten sein müssen.
3. Die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen unter nahen Angehörigen hängt allerdings nicht nur davon ab, dass die Verträge einem Fremdvergleich standhalten. Das gilt vor allem für die Fälle, in denen ein Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die sie sofort wieder als Darlehen zur Verfügung stellen müssen. Solche Darlehensschenkungen werden von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht akzeptiert (vgl. BMF, Schreiben v. 1. 12. 1992, BStBl 1992 I S. 729). Auch wenn Verträge dieser Art das formale Gewand eines Schenkungs- und Darlehensvertrags tragen, fehlt es an der – für Schenkungen wesentlichen – endgültigen Vermögensverschiebung zwischen Eltern und Kindern. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei solchen Vereinbarungen lediglich um „privat veranlasste Versprechen, künftig Geldbeträge zuzuwenden”. Demnach sind die Zinsen nicht als abziehbare Betriebsausgaben, sondern vielmehr als nicht abziehbare Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG anzusehen.
4. Nicht jede Vereinbarung zwischen Eltern und Kindern muss zu solchen Ergebnissen führ...