Alle Schenkungen, die ein Erwerber innerhalb von 10 Jahren von derselben Person erhält, sind zusammenzurechnen.[1] Dadurch kann der Erwerber seinen persönlichen Freibetrag nur einmal in diesem Zeitraum in Anspruch nehmen und durch Aufspalten in mehrere Zuwendungen keine Progressionsmilderung beim Steuertarif erreichen.

Durch Zuwendungen im Abstand von 10 Jahren können die hohen Freibeträge, die in der engeren Familie gelten, mehrmals in Anspruch genommen werden. Außerdem werden Schenkungen des Vaters an ein Kind nicht mit Zuwendungen der Mutter an dieses Kind zusammengerechnet. Es erhält für jede Schenkung von einem Elternteil einen eigenen Freibetrag.

[1] § 14 ErbStG,

R E 14.1-14.3 ErbStR 2019

H E 19a.1-19a.3 ErbStH 2019.

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