Leitsatz
Die Entscheidung stellt die Grundsätze dar, unter welchen Voraussetzungen eine Schenkung an den anderen Ehegatten vorliegen kann, wenn Ehegatten Einzel- und Gemeinschaftskonten auf eine transparente Familienstiftung übertragen.
Sachverhalt
Das Finanzamt hat Schenkungsteuer gegenüber Ehegatten festgesetzt. Dem lag zugrunde, dass die Eheleute bei einer schweizerischen Bank unterhaltene 3 Einzelkonten sowie ein gemeinschaftliches sog. Oder-Konto auf eine von ihnen gegründete Stiftung mit Sitz in Liechtenstein übertragen haben. Begründet wurde dies mit der durch die Kontenübertragungen geschaffenen gemeinsamen Vermögensanlage, an welcher jeder der Eheleute eine hälftige Berechtigung hätte. Der Einspruch gegen die angenommene anteilige Bereicherung der Ehefrau blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht gibt dem Kläger hingegen Recht. Es verneint eine freigebige Zuwendung unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zunächst scheidet die Annahme einer Schenkung durch die gemeinsame Errichtung der Stiftung aus. Angesichts deren steuerrechtlich transparenten Behandlung und des damit verbundenen schenkungsteuerrechtlichen Durchgriffs auf die Ebene der Eheleute mangelt es hierzu an einer Bereicherung. Dies gilt damit auch für die Übertragung der Guthaben auf den Einzelkonten der Eheleute auf die Konten der Stiftung. Die Konten der Stiftung sind fortan wie Gemeinschaftskonten der Eheleute zu behandeln.
Sodann hat das Finanzgericht aber auch weitergehend eine Bereicherung verneint. Maßgebend dafür ist die Zivilrechtslage, welche für eine Zuwendung eine tatsächliche und rechtlich freie Verfügung über den jeweiligen Vermögenswert erfordert. Bezogen auf das Gemeinschaftskonto gilt dies entsprechend, auch wenn die Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger und somit nach § 430 BGB zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind. Bei fehlenden Vereinbarungen ist hierbei aus dem Verhalten der Eheleute auf das Maßgebende zu schließen, insbesondere ob ein Zugriff auf das Konto erfolgt ist, z. B. um eigene Aufwendungen zu decken oder eigenes Vermögens zu bilden. Das Finanzgericht schloss auf eine mündliche bzw. stillschweigende getroffene Vereinbarung, nach welcher abweichend von § 430 BGB im Innenverhältnis nicht beide Eheleute zu gleichen Teilen berechtigt gewesen sein sollen.
Hinweis
Die Revision wurde vom Finanzgericht zugelassen, da bisher noch keine Entscheidung des BFH zu einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gegründeten Stiftung vorliegt.
Link zur Entscheidung
FG München, Gerichtsbescheid vom 24.08.2015, 4 K 3124/12