Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Leitsatz
Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mit zu übertragen, so kann er künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige übertrug mit notariellem Vertrag vom 14.6.2019 als Alleineigentümer eines Grundstückes, für das er beim Erwerb mehrere Darlehen bei der Stadtsparkasse aufgenommen hat, einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. In dem notariellen Vertrag wurde festgehalten, dass die im Grundbuch eingetragenen Belastungen bezüglich der Darlehen für den ursprünglichen Erwerb von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen werden; zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldenbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Stadtsparkasse ist es nicht gekommen. Das Finanzamt berücksichtigte in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2020 nur 3/5 der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Darlehenszinsen für die Darlehen bei der Stadtsparkasse als Sonderwerbungskosten.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG können die vom Steuerpflichtigen an die Stadtsparkasse gezahlten Darlehenszinsen nur noch in Höhe von 3/5 bei ihm als Sonderwerbungskosten berücksichtigt werden.
Das FG führt aus, wenn der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder überträgt, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über. Etwas anderes ergebe sich - so das FG - auch nicht aus dem vom Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren zitierten Beschluss BFH, Beschluss v. 27.4.2017, IV B 53/16, BFH/NV 2017 S. 1032. In dem zugrundeliegenden Beschluss ging es um die Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft. Der Kläger in diesem Verfahren erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der vorliegende Urteilsfall betrifft jedoch eine vermögensverwaltende GbR bzw. eine Grundstücksgemeinschaft, die über kein Betriebsvermögen und damit auch kein Sonderbetriebsvermögen verfügt. Die Entscheidung ist nach Auffassung des FG infolgedessen auf den Streitfall nicht übertragbar.
Hinweis
Darlehenszinsen sind als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften abzugsfähig, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist. Dient ein fremdfinanziertes Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern anteilig auch der nicht steuerbaren Selbstnutzung oder anderen nicht steuerlich relevanten Zwecken, werden die zur Finanzierung des gesamten Gebäudes aufgenommenen Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, mit der Folge, dass die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. unter anderem BFH, Urteil v. 4.2.2020, IX R 1/18, BStBl 2020 II S. 311). Das FG ließ allerdings die Revision im Hinblick auf die Frage zu, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt im Urteilsfall anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.Das Revisionsverfahren wird beim BFH geführt, Az beim BFH IX R 2/24.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.12.2023, 3 K 162/23