rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Bildung von Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 EStG
Leitsatz (amtlich)
Die Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG setzt einen inländischen Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte voraus und bedingt vor vollendeter Betriebseröffnung die verbindliche Bestellung der anzuschaffenden wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Normenkette
EStG § 7 g Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in dem (noch) anhängigen Rechtsbehelfsverfahren darüber, ob die Voraussetzungen für die Bildung von Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr (2006) erfüllt waren. - Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des mit dem Einspruch angefochtenen Einkommensteuerbescheides für 2006 vom 04. April 2008. Dem Antrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Antragsteller wurden im Streitjahr 2006 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte als Berater Einkünfte aus selbstständiger, freiberuflicher Tätigkeit. Die Antragstellerin bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Unter dem Datum 12. Dezember 2006 schlossen die Antragsteller mit Herrn X, wohnhaft in Spanien, jeweils getrennt einen “Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft”. Nach der Präambel der identischen Verträge befasst sich Herr X als Inhaber im Rahmen seines Unternehmens mit der Installation von Satellitenempfangsanlagen und der Ausführung von Transporten. Der stille Gesellschafter, d. h. die Antragstellerin einerseits und der Antragsteller andererseits, beteiligt sich nach dem jeweiligen Vertrag zur Stärkung des Unternehmenskapitals als atypisch stiller Gesellschafter wie ein Kommanditist am Unternehmen des Inhabers. Die Einlage des stillen Gesellschafters beträgt 10.000 € (§ 1 der Verträge). Nach § 4 Abs. 3 der Verträge beabsichtigt jeder stille Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2008 neue Lastkraftwagen der Transportklasse über 33 t oder Teleskopmaschinen mit mindestens 17 m Ausladung anzuschaffen und sie dem Unternehmen des Inhabers zu noch festzulegenden Bedingungen zu überlassen. Die (jeweilige) Gesellschaft begann gemäß § 2 der identischen Verträge am 01. Dezember 2006 und wurde zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen. Die Geschäftsführung der (jeweiligen) stillen Gesellschaft obliegt dem Inhaber (§ 3 Abs. 1 der Verträge). Für die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens bedarf der Inhaber der Zustimmung des stillen Gesellschafters. Der stille Gesellschafter kann seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern (§ 3 Abs. 2 der Verträge). Der stille Gesellschafter ist am Ergebnis (§ 7 der Verträge) sowie an den offenen und stillen Reserven des Unternehmens, zu denen auch der Geschäftswert gehört, beteiligt (§ 4 Abs. 1 der Verträge). Gemäß § 7 der Verträge unterliegt die Gewinnermittlung jeder stillen Gesellschaft, die ausschließlich die Erträge aus der Verwendung der vom stillen Gesellschafter anzuschaffenden Wirtschaftsgüter zum Gegenstand hat, den Vorschriften des spanischen Rechts. Der (jeweilige) stille Gesellschafter ist an dem so ermittelten Gewinn - vor Abzug des auf ihn entfallenden Gewinn- oder Verlustanteils - mit der auf ihn entfallenden Quote beteiligt. Gemäß § 8 der Verträge ist die sich aus dem Verhältnis des Wertes der Einlage des stillen Gesellschafters zum Gesamtwert des Unternehmens des Inhabers sich ergebende Quote von den Parteien mit 0,25 v.H. festgelegt. Am Verlust nimmt der stille Gesellschafter entsprechend dieser festgelegten Quote teil. Verluste sind dem stillen Gesellschafter auch insoweit zuzurechnen, als sie den Betrag seiner Einlage übersteigen. Solche den Betrag seiner Einlage übersteigenden Verluste sind nur mit künftigen Gewinnen auszugleichen. Eine Nachschusspflicht des stillen Gesellschafters entsteht dadurch nicht (§ 8 Abs. 2 der Verträge). Gemäß § 14 der Verträge hat der stille Gesellschafter bei Auflösung der stillen Gesellschaft Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Dieses ermittelt sich aus dem Saldo der Einlage-, Verlust-, Darlehens- und Privatkonten des Gesellschafters und dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil an den stillen Reserven des Inhabers. Ein sich gegebenenfalls ergebender negativer Betrag ist von dem stillen Gesellschafter auszugleichen. Gemäß § 5 der Verträge ist der Inhaber zur Rechnungslegung über die stille Gesellschaft verpflichtet. Er hat dem stillen Gesellschafter ferner die jährliche Gewinnermittlung sowie die Abrechnung über den Gewinn- und Verlustanteil des stillen Gesellschafters zuzuleiten und ist verpflichtet, Auskünfte, die der stille Gesellschafter zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf, zu erteilen. Auf den Inhalt der Verträge im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.
Zusammen mit der am 12. Januar 2008 bei dem Antragsgegner eingegangenen gemeinsamen Einkommensteuererklärung für ...