Entscheidungsstichwort (Thema)
Atypisch stille Beteiligung an spanischem Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Mitunternehmerinitiative und zum Mitunternehmerrisiko bei der Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft.
- § 32b EStG n.F. gilt auch bei einem negativen Progressionsvorbehalt, der durch Verluste im EU-Ausland entstanden ist.
- Zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG.
- Die Bildung einer Ansparrücklage ist auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7g Abs. 7 EStG bereits möglich, bevor die Betriebseröffnung vollendet ist.
- Der an einem spanischen Unternehmen atypisch still beteiligte Gesellschafter kann in seinem Sonder-BV eine Ansparrücklage i. S. des § 7g Abs. 2 EStG (i.d.F. bis zum 31.12.2006) nicht bilden, wenn die Betriebseröffnung der atypisch stillen Gesellschaft noch nicht vollendet ist und eine verbindliche Bestellung der anzuschaffenden WG noch nicht vorliegt.
- Es kann dahingestellt bleiben, ob § 7g Abs. 3 EStG nur von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gebildet werden kann.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3; FGO § 69
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in dem noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahren darüber, ob die Voraussetzungen für die Bildung von Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung erfüllt sind.
Die Antragsteller sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Streitjahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Arzt bzw. Zahnärztin), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und solche aus Vermietung und Verpachtung. Die Antragstellerin schloss am 1. Dezember 2006 mit dem spanischen Einzelunternehmer S., Spanien, einen Vertrag, mit welchem sie sich gegen Zahlung einer Einlage in Höhe von 10.000,00 € zu einer Quote von 0,25 % atypisch still an dem Unternehmen S. beteiligte.
Der Vertrag lautet in § 4 wie folgt:
§ 4 Stellung des Stillen Gesellschafters
1. Der Stille Gesellschafter ist am Ergebnis gemäß § 7 dieses Vertrages sowie an den offenen und stillen Reserven des Unternehmens, zu denen auch der Geschäftswert gehört, beteiligt.
2. Das Vermögen der Stillen Gesellschaft wird unbeschadet der Tatsache, daß kein Gesamthandsvermögen besteht, im Innenverhältnis wie gemeinschaftliches Vermögen behandelt. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beteiligung des Stillen Gesellschafters sich auch auf den Vermögenszuwachs der Gesellschaft erstreckt.
3. Der Stille Gesellschafter beabsichtigt, bis zum 31.12.2008 neue Lastkraftwagen der Transportklasse über 33 Tonnen oder Teleskopmaschinen mit mindestens 17 Meter Ausladung anzuschaffen und sie dem Unternehmen des Inhabers zu noch festzulegenden Bedingungen zu überlassen.
§ 7 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
§ 7 Maßgebender Gewinn / Verlust
Die Gewinnermittlung der Stillen Gesellschaft, die ausschließlich die Erträge aus der Verwendung der vom Stillen Gesellschafter anzuschaffenden Wirtschaftsgüter zum Gegenstand hat, unterliegt den Vorschriften des spanischen Rechts. Der Stille Gesellschafter ist an dem so ermittelten Gewinn – vor Abzug des auf ihn entfallenden Gewinn- oder Verlustanteils – mit der auf ihn entfallenden Quote beteiligt.
Bezüglich der übrigen Vertragsklauseln wird auf den Vertrag vom 1. Dezember 2006 Bezug genommen.
Der Unternehmer S. verkauft und installiert im Rahmen seines im Jahre 2004 gegründeten Unternehmens digitale Satellitenempfangsanlagen. Soweit er die Anlagen nicht selber montiert, lässt er die notwendigen Arbeiten durch Subunternehmen ausführen. Anlage- und Umlagevermögen des Unternehmens S. summierten sich ausweislich des Bestandsverzeichnisses per 31.12.2006 auf einen Betrag in Höhe von rund 78.000,00 €.
Die Antragstellerin bildete im Dezember 2006 im Sonderbetriebsvermögen ihrer Beteiligung eine Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 146.000,00 € für die geplante Anschaffung zweier fahrbarer Arbeitsbühnen (Merlo-Teleskop) sowie eines Lkws mit Anhänger zum Versetzen der Arbeitsbühnen, die nur mit einem langsam laufenden Fahrantrieb ausgestattet sind. Laufende Einkünfte aus der Beteiligung haben die Antragsteller im Jahre 2006 nicht erzielt. Der Antragsgegner erkannte die Ansparrücklage nicht an, so dass der negative Betrag sich nicht gemäß Art. 23 DBA Spanien in Verbindung mit § 32b EStG auf den Steuersatz auswirkte. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 29. Mai 2008 legten die Antragsteller durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 25. Juni 2008 Einspruch ein. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Jedoch hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Juli 2008 den mit Erhebung des Einspruchs gestellten Antrag, den Einkommensteuerbescheid von der Vollziehung auszusetzen, zurückgewiesen.
Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur Begründung tragen sie im Wesentli...