Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung trotz mangelhaften Belegnachweises
Leitsatz (amtlich)
Kein hinreichender Belegnachweis nach § 17a UStDV bei bloßer Benennung eines Mitgliedsstaates (ohne Ort / Gemeinde) oder bei fehlendem Ausstellungsdatum in der Gelangensbestätigung.
Ausführungen zu hinreichenden Anhaltspunkten für das zweifelsfreie Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einer damit verbundenen Steuerfreiheit nach § 6a UStG trotz mangelhaften Belegnachweises.
Normenkette
UStG § 6a; UStDV §§ 17a ff.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 6 a UStG. Die Antragstellerin betreibt einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen mit weniger als 3,5 t. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 16 - 18 UStG. Streitig sind zwei Lieferungen von je einem Kfz. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Lieferungen:
Bei dem Lieferkomplex "A" handelt es sich um eine von der Antragstellerin als steuerfrei behandelte Lieferung eines Opel Mokka 1.7 CDTI Innovationsautomatik (im Folgenden nur: Opel) zu einem Preis von 11.663 €. Zu dieser Veräußerung liegen u. A. folgende Unterlagen vor:
- Rechnung an die Firma "A" vom 5. Dezember 2017 über 11.663 €. Ausweislich der Rechnung war der Betrag in bar zu entrichten. Darüber hinaus heißt es in der Rechnung: "Das Kfz wird auf direktem Weg ins übrige Gemeinschaftsgebiet (Bestimmungsort: 82105 Bratislava) verbracht."
- Eine Gutschrift über 2.216 € vom 5. Dezember 2017.
- Eine verbindliche Bestellung über den Opel vom 5. Dezember 2017 und eine weitere verbindliche Bestellung über den Opel vom selben Tag.
- Für den Abholer: Eine Vollmacht für den Einkauf, die Abholung und die Abwicklung und Unterzeichnung der entsprechenden Dokumente; eine Kopie des Ausweises des Abholers; ein Foto des Abholers offenbar bei der Abholung.
- Für die "A": Offenbar eine Art Registerauszug (nicht in deutscher Sprache verfasst:), darin ist offenbar als Organ der Firma ein Herr C als Organ/Gesellschafter ausgewiesen; eine Kopie des Personalausweises von Herrn C und eine Bestätigung zur ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Eine unleserliche Kopie der Gelangensbestätigung, in welcher als Bestimmungsort "Ungarn" angegeben ist; ein Datum der Unterzeichnung ist nicht erkennbar, als Datum des Erhalts der Ware wurde offenbar der 3. Januar 2018 angegeben. Der Gelangensbestätigung beigefügt war ferner die Angabe einer Kontoverbindung für den Erhalt einer beim Fahrzeugkauf erbrachten Sicherheitsleitung.
- Ein Dokument, ausweislich dessen das Kfz am 16. Januar 2018 in Budapest, Ungarn, zugelassen wurde.
Zu dem Komplex "E" sind u. a. folgende Belege aktenkundig:
- Eine Rechnung vom 17. Oktober 2017 über einen BMW 530 D (im Folgenden: BMW) über 27.478 € und eine Gutschrift vom 17. Oktober 2017 über 5.221,01 €.
- Eine verbindliche Bestellung über das Fahrzeug vom 17. Oktober 2017 und eine weitere verbindliche Bestellung über das Fahrzeug vom selben Tag.
- Für den Abholer: Eine Vollmacht, eine Kopie des Personalausweises.
- Für die "E": Eine Bestätigung zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, nicht in deutscher Sprache verfasste Dokumente, aus denen offenbar hervorgeht, dass Herr F Vertretungsbefugnis hat, eine - wenig leserliche - Kopie des Ausweises von Herrn F.
- Eine Gelangensbestätigung, ausweislich derer das Fahrzeug am 24. Oktober 2017 in Budapest angekommen ist; die Gelangensbestätigung ist nicht datiert; auf Seite 2 findet sich ebenfalls ein Passus, in welchem die Bankverbindung für die Rückzahlung der Sicherheitsleistung angegeben wird.
- Eine Bestätigung, ausweislich derer das Fahrzeug am 25. Oktober 2017 in Budapest zugelassen wurde.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Betriebsprüfer in seinem Bericht vom 26. März 2021 die Auffassung, dass bei den beiden Lieferungen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorlägen. Hinsichtlich des Komplexes "A" wurde moniert, dass die Gelangensbestätigung weder ein Ausstelldatum noch einen Ort im Bestimmungsland Slowakei habe. Es sei daher nicht möglich, zu prüfen, ob die Bestätigung nachträglich nach Beendigung des Transports im Bestimmungsstaat vom Abnehmer ausgefüllt worden sei (Verweis auf Kommentierung in Rau/Dürrwächter, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Hinsichtlich des Komplexes "E" wurde moniert, dass ebenfalls das Ausstelldatum in der Gelangensbestätigung fehle. Die steuerpflichtigen Umsätze wurden daher um einen Nettobetrag in Höhe von (9.800,50 € für den Komplex "A" / 23.090,50 € für den Komplex "E" =) 32.891 € erhöht.
Im angegriffenen Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 8. Juni 2021 setzte der Antragsgegner die Feststellung der Betriebsprüfung entsprechend um.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Einspruch vom 10. Juni 2021, mit welchem sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung - AdV - beantragte. Hinsi...