Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkostenerstattung bei Lotsen
Leitsatz (redaktionell)
Zur Fahrtkostenerstattung bei Lotsen
Fährt der Lotse mit Ausnahme von 20 Fahrten zu anderen Einsatzorten immer zur Lotsenstation, von wo aus er mit einem Lotsenboot zu den Schiffen gebracht wird, sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur Lotsenstation nicht unbeschränkt abzugsfähig
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Fahrtkosten.
Der Kläger war im Streitjahr 1996 als Seelotse selbstständig tätig. Die Lotsenstation befindet sich in A. Von dort wird der Kläger mit einem Lotsenversetzboot auf die zu lotsenden Schiffe gebracht. Daneben werden vereinzelt auch Lotsungen von einem anderen Einsatzort aus durchgeführt.
In seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996 erklärte der Kläger einen Gewinn aus selbstständiger Arbeit in Höhe von ... DM. In seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung machte er Kraftfahrzeugkosten in Höhe von 9.166,42 DM als Betriebsausgaben geltend und berücksichtigte 1.543,63 DM Einnahmen aus privater Kfz-Nutzung.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1998 setzte das Finanzamt abweichend von dieser Erklärung die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf ... DM fest. Das Finanzamt erkannte dabei für die Fahrten zwischen Wohnung und Lotsenstation lediglich den Betrag in Höhe von 0,70 DM je Entfernungskilometer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger form- und fristgerecht Einspruch, zu dessen Begründung er Folgendes vortrug: Die angefahrene Zwischenstation sei nicht die steuerlich relevante Einsatzstelle, sondern lediglich ein Parkplatz bei der Lotsenstation, auf dem die Lotsen ihre Fahrzeuge parken würden, um dann auf ein so genanntes Versetzboot umzusteigen, mit dem sie anschließend auf das zu lotsende Schiff, die eigentliche Einsatzstelle, gelangen würden. Die Zwischenstation sei also keinesfalls die Einsatzstelle, sondern eben nur eine Stelle, an der ein Zwischenstopp zum Umsteigen auf ein anderes Verkehrsmittel auf dem Weg zur Arbeit erfolge. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 31. Juli 1996 (Az. XI R 5/95) den Begriff des Einsatzortes und der Betriebsstätte klar und eindeutig wie folgt definiert und ausgelegt: äDer Lotse gelangte ... zu seinen jeweiligen Einsatzorten. Dies waren seine Betriebsstätten. Es werde also der Einsatzort mit der Betriebsstätte gleichgesetzt. Zum Begriff der Betriebsstätte führe der BFH dann weiter aus: äGemeint ist der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zu Grunde liegen. Damit ergebe sich, dass die steuerlich relevante Einsatzstelle bzw. Betriebsstätte eindeutig und zweifelsfrei das Schiff sei, an Bord dessen der jeweilige Lotse tätig werde. Somit sei die Entfernung zwischen der Wohnung des Lotsen und der Lotsenstation für die steuerliche Beurteilung unerheblich. Die mit dem Pkw zurückgelegte Strecke zum Parkplatz der Lotsenstation betrage 28 km. Dazu komme noch der Weg zum Liegeplatz des zu lotsenden Schiffes, der in der Regel 3 km betrage. Somit ergebe sich eine Gesamtentfernung von 31 km. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Lotsen und der durch den BFH in dem angesprochenen Urteil eindeutig definierten Betriebsstätte betrage bei ihm regelmäßig mehr als 30 km. Somit seien die tatsächlichen Kfz-Kosten als Betriebsausgaben in voller Höhe anzuerkennen.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11. August 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus: Bei den streitbefangenen Fahrten handele es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Aufwendungen seien demnach gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG grundsätzlich nur beschränkt abzugsfähig. Der Kläger sei als Lotse an ständig wechselnden Beschäftigungsstellen tätig gewesen. Er habe die ihm übertragenen Lotsungen, zu denen er eingeteilt gewesen sei, übernehmen müssen, ohne dass der jeweilige Einsatzort bestimmt werden konnte. Im voraus bestimmbar gewesen seien jedoch die Fahrten zur Zwischenstation in A. Der Kläger habe dabei weitaus überwiegend seinen Dienst von A aus versehen. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug sei es geboten, die von der Rechtsprechung für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen entwickelten Grundsätze auch auf den Regelungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu übertragen und Fahrtkosten ausnahmsweise zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Beschäftigungsstellen angefallen seien. Maßgebend für die von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abweichende Behandlung der Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen sei vornehmlich der Umstand, dass der Steuerpflichtige - wie b...