rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl unterschiedlicher AfA-Methoden durch Miteigentümer eines Wohngebäudes
Leitsatz (redaktionell)
Die Miteigentümer eines Wohngebäudes sind berechtigt, die Wahl der AfA-Methoden nach § 7 Abs. 4 oder § 7 Abs. 5 EStG unterschiedlich auszuüben
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4-5, 7
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob Miteigentümer eines Wohngebäudes das Wahlrecht zwischen den Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) einheitlich ausüben müssen.
Im Streitjahr 1999 war Herr B Gesellschafter der ehemaligen A und B GbR, deren Zweck die Vermietung von Wohnungen war. Herr B und der Beigeladene A erwarben mit Kaufver-trag vom 30. November 1998 ein 3.273 qm großes Grundstück und übernahmen das dort bereits begonnene Bauvorhaben eines Wohn- und Ärztehauses. Das Gebäude wurde im Dezember 1999 als Wohngebäude mit 24 Wohneinheiten fertiggestellt. Das Eigentum an Grundstück und Gebäude ging nicht ins Gesamthandsvermögen der Gesellschafter über, sondern es erfolgte ein Erwerb von Bruchteilseigentum. Der Beigeladene erwarb Bruchteile von 56.094/100.000, diese wurden 13 Wohnungen zugeordnet, Herr B von 43.906/100.000, welche 11 Wohnungen zugeordnet wurden. Im Kaufvertrag war vorgesehen, dass gemäß § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Sondereigentum an den Wohnungen begründet wer-den sollte, wozu es aber nicht mehr kam. Die Vermietung erfolgte ab dem Jahr 2000. Im Oktober 2002 veräußerte B sein Bruchteilseigentum an den Beigeladenen, der fortan die Vermietung allein betreibt. Die Gesellschaft wurde aufgelöst und vollbeendet.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 1999 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben und nach § 4 Abs. 3 EStG ein gemeinsamer Verlust der Feststellungsbeteiligten in Höhe von 67.179,71 DM errechnet, der im Verhältnis der Eigentumsanteile aufgeteilt wurde. Die Gebäudeherstellungskosten betrugen 3.756.591,28 DM, wovon ein Betrag von 2.107.072,05 DM auf den Beigeladenen sowie ein Anteil von 1.649.519,23 DM auf Herrn B entfiel. Es wurde beantragt, für den Beigeladenen die 7 %ige Abschreibung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG (2.107.072,05 x 7 % = 147.495,05 DM) und für Herrn B eine AfA von 2 % gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a EStG (1.649.519,23 x 2 % x 1/12 = 2.749,23 DM) zu berücksichtigen. Die Feststellungsbeteiligten kamen zu folgender Verteilung der Einkünfte:
|
Gesamt |
A (56,09 %) |
B (43,91 %) |
Verlust |
-67.129,71 DM |
-37.653,05 DM |
-29.476,66 DM |
AfA Gebäude |
-150.244,28 DM |
-147.495,05 DM |
-2.749,23 DM |
AfA Außenanlagen und Küchen |
-1.885,76 DM |
-1.057,51 DM |
-828,25 DM |
Sonderwerbungskosten |
-4.350,94 DM |
-4.350,94 DM |
--- |
Summe |
-223.610,69 DM |
-190.556,55 DM |
-33.054,14 DM |
Der Beklagte vertrat die Auffassung, Miteigentümer einer Grundstücksgemeinschaft müssten die Wahl der AfA-Methode einheitlich ausüben. Die Feststellungsbeteiligten wandten dagegen ein, die Anwendung verschiedener AfA-Sätze sei möglich; dies insbesondere deshalb, weil es sich nicht um Gesamthands- sondern um Bruchteilseigentum handele. Der Be-klagte folgte dem nicht und berechnete die Gebäude-AfA für beide Beteiligte gemäß § 7 Abs. 5 EStG mit 7 %. Die Beteiligungseinkünfte des Beigeladenen änderten sich hierdurch nicht. Für Herrn B wurde die Gebäude-AfA mit 1.649.519,23 DM x 7 % = 115.466,34 DM berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2003 stellte der Beklagte dementsprechend für die Beteiligten einen Gesamtverlust in Höhe von 336.328 DM fest. Hiervon entfiel ein Anteil von 190.056 DM auf den Beigeladenen und von 145.772 DM auf Herrn B. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Höhe der Baukosten, da insoweit noch Rechtsstreitigkeiten liefen.
Die Feststellungsbeteiligten legten dagegen am 14. Januar 2003 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen. Die Vorläufigkeit des Ausgangsbescheides wurde für fortbestehend erklärt.
Nachdem sich nachträglich aufgrund der Rechtsstreitigkeiten die Herstellungskosten für das Gebäude auf 3.720.118,50 DM reduziert hatten, erließ der Beklagte auf Antrag der Feststellungsbeteiligten am 9. Juli 2004 einen Änderungsbescheid, in dem ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 333.777 DM festgestellt wurde, der zu 189.125 DM auf den Beigeladenen und zu 144.652 DM auf Herrn B verteilt wurde. Hinsichtlich der Gebäude-Abschreibung wandte der Beklagte auch in diesem Bescheid bei Herrn B eine lineare AfA von 7 % an.
Herr B hat am 30. Mai 2003 Klage erhoben. Über sein Vermögen ist im Laufe des Gerichtsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung am 03. März 2005 die Aufnahme des Verfahrens erklärt.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Feststellungsbeteiligten ein Wahlrecht hätten, welche AfA-Met...