Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung einer Feststellung als Betriebsgrundstück im Rahmen der Bedarfswertfeststellung nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG für die Erbschaftsteuerfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Die vom Lagefinanzamt gemäß § 138 Abs. 5 BewG a.F. getroffene Fest-stellung, dass ein Grundstück zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes gehört, bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt nicht.
Normenkette
ErbStG § 12 Abs. 3, § 13a; EStG § 15 Abs. 1, Abs. 2. Abs. 3; UmwStG § 24; BewG § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Steuervergünstigung nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Der Vater der Klägerin, Herr A betrieb auf dem Grundstück X als Einzelunternehmer einen Kfz-Handel nebst Reparaturen, Tankstelle, Abschleppdienst und den Vertrieb von Mietwagen. Mit Pachtvertrag vom 22. Dezember 1988 verpachtete Herr A seinen auf dem Grundstück X geführten Betrieb ab dem 01. Januar 1989 an Herrn B, den Ehemann der Klägerin. Zum Pachtobjekt gehörten nach dem Pachtvertrag das Betriebsgebäude, die Werkstatt, die Wasch- und Pflegehalle, die Werkstatthalle, die Betriebseinrichtung, die Geschäftsausstattung, Werkzeuge, Kleingeräte und geringwertige Wirtschaftsgüter laut Inventarverzeichnis. Es wurde ein monatlicher Pachtzins von 7.800 DM vereinbart. Der Pachtvertrag war - mit Verlängerungsmöglichkeit - bis zum 31. Dezember 1999 befristet.
Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Herrn A gehörte ein in der Y 1 belegenes Grundstück, das Herr A erworben hatte. Mit Gesellschaftsvertrag vom 08. Februar 1991 gründeten Herr A, seine Ehefrau AA und die Klägerin mit Wirkung vom 01. Januar 1991 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „A Grundstücksgemeinschaft GBR”. Zweck der Gesellschaft war nach dem Gesellschaftsvertrag die Errichtung, Verwaltung bzw. Verpachtung einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel und Tankstelle auf dem Grundstück Y 1. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages brachte Herr A das Grundstück Y 1 zur Bebauung ein. Die Gesellschaft errichtete im Laufe des Jahres 1991 auf dem von Herrn A eingebrachten Grundstück die erforderlichen Gebäude und Anlagen für eine Kfz-Reparaturwerkstatt nebst Kfz-Handel und Tankstelle. Nach Fertigstellung eröffnete Herr B am 14. Dezember 1991 auf dem Grundstück seinen Betrieb. Die GbR und Herr B vereinbarten durch einen Nachtrag zum Pachtvertrag vom 22. Dezember 1988 zwischen Herrn A und Herrn B, dass der auf dem Grundstück Y 1 am 14. Dezember 1991 eröffnete Betrieb nunmehr Gegenstand des Pachtvertrages ist. Der Pachtzins betrug ab dem 01. Januar 1992 15.000 DM. Verpächter war ab dem 14. Dezember 1991 die GbR.
Die GbR gab in ihren Feststellungserklärungen ab 1991 gegenüber dem zuständigen Finanzamt F aus der Verpachtung des Grundstückes an Herrn B Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass bereits vor der Verpachtung des ursprünglichen Gewerbebetriebes des Herrn A eine Erweiterung/Verlegung beabsichtigt gewesen sei. Deshalb sei das Grundstück Y 1 käuflich erworben worden. Aufgrund behördlicher Anordnungen und Beanstandungen wegen der auf dem Grundstück X geführten Tankstelle seien Auflagen zu erfüllen gewesen, die mit erheblichen Kosten verbunden gewesen seien. Man habe deshalb beschlossen, den Gewerbebetrieb in die Y 1 zu verlegen. Dies sei mit Gründung der GbR zum 01. Januar 1991 und Bebauung des Grundstückes mit Wirkung vom 14. Dezember 1991 erfolgt. Ursprünglich habe das Grundstück X verpachtet werden sollen. Die Pachtverhandlungen seien ergebnislos verlaufen, so dass dies im November 1992 verkauft worden sei.
Das Finanzamt F folgte dem nicht und stellte für die GbR ab 1991 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Die dagegen ursprünglich seitens der GbR erhobenen Einsprüche wurden im Juni 1999 zurückgenommen.
Frau AA verstarb am 30. Dezember 1993. Sie wurde von Herrn A beerbt. Herr A hielt durch den Erbfall 2/3 der Anteile an der GbR und die Klägerin 1/3. Mit notariellem Vertrag vom 25. April 1994 übertrug Herr A der Klägerin in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag einen Grundstücksanteil von 31,68 %. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Grundstück Y 1 auf Herrn A und die Klägerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergehe und bewilligten und beantragten eine dementsprechende Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 1999 zwischen Herrn A und der Klägerin schied Herr A aus der GbR mit Wirkung vom Tag der Beurkundung aus, ohne dass eine Liquidation stattfinden sollte. Sein Anteil an der Gesellschaft sollte auf die Klägerin übergehen, so dass das Gesamthandseigentum ihr Alleineigentum werden sollte. Als Gegenleistung übernahm die Klägerin die in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen. Ferner übernahm sie die aus einem Kaufvertra...