Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung zum Ausgleich für die beabsichtigte Rodung eines Knicks als sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG
Leitsatz (amtlich)
Das Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung zum Ausgleich für die beabsichtigte Rodung eines Knicks stellt eine Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG dar (Abgrenzung zu den §§ 13, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 21 EStG). Eine Nutzungsüberlassung i.S.d.§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt darin nicht.
Normenkette
EStG §§ 13, 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, §§ 21, 22 Nr. 3, § 11 Abs. 1 S. 3
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer im Jahr 2013 erhaltenen Zahlung von brutto 19.313,70 € für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen.
Der verheiratete Kläger mit Wohnsitz auf eigenem Grundstück in A erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus gewerblichen Beteiligungen. Daneben erhielt er eine Zahlung von 19.313,70 € für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung.
Am 10. November 2011 erwarb der Kläger das Grundstück C, das eine Größe von 2,7931 Hektar umfasst und im Grundbuch als Landwirtschaftsfläche ausgewiesen ist. Dieses Grundstück verpachtete er auf sieben Jahre vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2018 für einen Pachtzins von 700,00 € für 2012 und einen Pachtzins von 418,97 € ab 2013. In dem Vertrag ist festgelegt, dass der Pächter Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie Rechte des Verpächters oder Dritter dulden muss. Der Pächter hat die Pachtsache im Übrigen extensiv zu bewirtschaften.
Am 2. Januar 2012 schloss der Kläger (Grundstückseigentümer) mit der E GmbH (im Vertrag: Nutzungsberechtigte) einen Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen bezogen auf das Grundstück C. In dem Vertrag heißt es auszugsweise:
§ 1 Vertragszweck
Zweck des vorliegenden Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Grundflächen zum Zwecke des Ausgleichs in die Natur.
§ 2 Nutzungsrechtseinräumung
…
§ 2.2 Gestattung
Der Grundstückseigentümer gestattet der Nutzungsberechtigten die … Fläche als Ausgleichsflächen der Unteren Naturschutzbehörde … anzuzeigen.
….
§ 2.4 Ausgleichsmaßnahmen
Das durch diesen Vertrag vereinbarte Nutzungsrecht umfasst das Recht, das vertragsgegenständliche Grundstück für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft zu nutzen und die von der Unteren Naturschutzbehörde festgesetzten Öko-Punkte in ein Punktekonto einzubuchen und anschließend zu veräußern.
…
§ 3 Vertragsdauer
…
§ 3.2 Vertragslaufzeit
Die Laufzeit des Vertrages wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 3.3 Vertragsende
Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem die Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen ordnungsgemäß beseitigt worden sind.
§ 4 Nutzungsentschädigung
§ 4.1 Ermittlung der Nutzungsentschädigung
Die Nutzungsentschädigung wird pauschal mit 70.000,00 € vereinbart.
…
§ 5 Rechte Dritter
…
§ 5.1 Verhältnis zu landwirtschaftlichen Pächtern
Wenn die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet worden sind, darf das Pachtverhältnis nur mit der Einschränkung weiter bestehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung nur so zulässig ist, dass die gesetzlichen Vorschriften für Ausgleichsflächen eingehalten werden.
§ 6 Pflichten des Grundstückseigentümers
§ 6.1 Duldungspflicht
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf den Grundstücken die Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde zu dulden. Eine zusätzliche Entschädigung wird nicht vereinbart.
§ 6.2
Das Recht zur Nutzung der Grundstücke als Ausgleichsflächen gemäß § 2 steht ausschließlich der Nutzungsberechtigten zu.
…
Mit Anträgen vom 28. Februar 2012, unterschrieben vom Kläger als Eigentümer und der E GmbH als Maßnahmenträger am 29. Februar 2012, beantragte die E GmbH die Einrichtung eines Ökokontos bei der Unteren Naturschutzbehörde gemäß einer Projektbeschreibung. Aus der Beschreibung ergibt sich, dass die Fläche zunächst intensiv genutzt wird, aber die Maßnahmen unter Punkt 3 zur Gestaltung der Ökokontofläche ergriffen werden sollen. Unter 3.1 werden die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen für die Fauna im Einzelnen dargestellt. Insbesondere sind die Vorgaben dargestellt, die es im Sinne der Extensivierung der Fläche umzusetzen gilt. Im Übrigen ergibt sich die Berechnung der Ökopunkte, die im Einzelnen in Form der Basiswerte und in Form von weiteren Zuschlägen dargestellt sind.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2012 erkannte der Kreis I, Untere Naturschutzbehörde, die Einrichtung eines Öko-Kontos auf der Gemarkung des Grundstücks C an.
Die Zahlung der ersten Rate der insgesamt 70.000,00 € in Höhe von 35.000,00 € an den Kläger erfolgte am 10. Mai 2012, die zweite Rate wurde erst in 2014 gezahlt.
Am 8. Oktober 2013 schloss der Kläger (Vertragspartner zu 1.) mit der L KG (im Vertrag: Vertragspartner zu 2.) folgenden Vertrag...