Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertermittlung eines Seeschiffes
Leitsatz (redaktionell)
Zur Teilwertermittlung eines Seeschiffes bei der Feststellung eines Unterschiedsbetrages gem. § 5 a Abs. 4 EStG.
Normenkette
EStG § 5a
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich nunmehr nur noch gegen die Feststellung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 5 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger war als Kommanditist mit einer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage in Höhe von 273.504,00 EUR (entspricht ca. 1,78 % der Kommanditanteile insgesamt) an der Schifffahrtsgesellschaft ...GmbH & Co. KG (Beigeladene) beteiligt. Die von ihm zu entrichtende Pflichteinlage in Höhe von 160.000,00 EUR hatte er erbracht.
Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen war der Erwerb und Betrieb des Rohöltankers MT "X". Dieser ist im Mai 1998 auf der ... Co. Ltd. in Südkorea gebaut worden. Mit Kaufvertrag von Oktober 2002 hat die Beigeladene den Rohöltanker von der B GmbH & Co. KG zum ... Oktober 2002 erworben. Der Kaufpreis betrug 42,5 Millionen US-Dollar. Die Beigeladene schloss mit der zu diesem Zweck errichteten E Ltd. einen Treuhandvertrag. In Erfüllung sowohl des Kaufvertrages als auch des Treuhandvertrages wurde das Eigentum an dem Schiff unmittelbar von der B GmbH und Co. KG auf die E Ltd. übertragen. Das Schiff wurde im Jahre 2000 in das Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland beim Amtsgericht unter der Nummer ... eingetragen. Mit dem Erwerb des Schiffes durch die Beigeladene ist per ... Oktober 2002 die Löschung des Schiffes im Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und somit auch das Recht zur Führung der Bundesflagge. Das Schiff ist unter dem ... Oktober 2002 in das Seeschiffsregister des Staates Republik C unter Nr. ... eingetragen worden. Im April 2006 ist die Austragung des Schiffes aus dem Seeschiffsregister des Staates C und die Eintragung in das Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland beim Amtsgericht unter der Nr. ... erfolgt (vgl. Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Beigeladenen zum 31. Dezember 2007).
Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 24./26. Juli 2007 verkaufte der Kläger seine Beteiligung an der Beigeladenen mit schuldrechtlicher Wirkung zum 15. Juli 2007 an die D GmbH & Co. KG. Der Kaufpreis betrug 203.200,00 EUR und basierte nach § 2.1 des Vertrages auf einer Bewertung per 23. Juli 2007 ("Bewertungsstichtag"). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen.
In der Feststellungserklärung 2007 wurde für den Kläger hieraus ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 361.666,- EUR erklärt, der sich aus dem Kaufpreis und dem Stand des negativen Kapitalkontos zum Veräußerungszeitpunkt ergibt.
Am 14. Dezember 2007 hat die Beigeladene beim Finanzamt einen Antrag auf Gewinnermittlung nach Tonnage gemäß § 5 a EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2007 gestellt.
In der Folge stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 12. April 2011 gemäß § 5 a Abs. 4 EStG den Unterschiedsbetrag für das Seeschiff "MT X" in Höhe von 17.753.517,00 EUR und für das Fremdwährungsdarlehen in Höhe von 6.562.503,00 EUR fest. Auf den Kläger entfallen dabei Anteile in Höhe von 325.763,00 EUR (Seeschiff) bzw. 116.717,00 EUR (Darlehen). Ebenfalls mit Datum vom 12. April 2011 erließ das Finanzamt den Feststellungsbescheid 2007 für die Beigeladene. Hierin wurden für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 443.175,13 EUR festgestellt und zwar in Höhe von 695,13 EUR aus dem Betrieb des Handelsschiffes gemäß § 5a Abs. 1 EStG und in Höhe von 442.480,- EUR als nach § 5a Abs. 4 Satz 3 hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag.
U.a. gegen den Feststellungsbescheid gem. § 5a Abs. 4 EStG hat der Kläger Einspruch erhoben. Zur Begründung trug er Folgendes vor:
Die Ermittlung des Teilwerts der Wirtschaftsgüter sei für ihn nicht nachvollziehbar und entspreche offensichtlich nicht den tatsächlichen Werten. Nach telefonischer Mitteilung einer Sachbearbeiterin aus dem Finanzamt sei der Teilwert des Seeschiffes offensichtlich in Anlehnung an die in Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 2008 (Bundessteuerblatt -BStBl- I Seite 956) enthaltene Schätzmethode berechnet worden. Die Schätzung anhand der ursprünglichen Anschaffungskosten des Seeschiffes in Euro sei angesichts der tatsächlichen Marktlage jedoch nicht angemessen und führe zu überhöhten Werten. Der Ermittlung des Finanzamts sei insoweit zuzustimmen, dass sich die stillen Reserven in den aktiven und passiven Wirtschaftsgütern der Gesellschaft ausschließlich auf das Schiff sowie die Fremdwährungsverbindlichkeiten verteilen. Der von ihm erzielte Verkaufspreis habe 72,3 % der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme betragen. Der Kläger und sein Sohn, der gleichzeitig seinen Anteil an den gleichen Käufer veräußert habe, hätten insgesamt fast 9 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft an einen fremden Dritten veräußert, so dass davon auszugehen sei, dass der hierbei erz...