Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren wird auf 12.866,70 DM festgestellt.
Tatbestand
Die Klägerin hat landwirtschaftlich genutzte Flächen erworben, und zwar 1. durch notariellen Kaufvertrag vom 30. März 1962 von dem Bauern A. insgesamt 16.05,81 ha zum Preise von 140.000 DM, und 2. durch notariellen Kaufvertrag vom 9. Mai 1962 von dem Bauern … 5.21,23 ha zum Preise von 40.000 DM. Streitig ist, ob diese am 7. Mai und am 13. Juni 1962 von der Kreislandwirtschaftsbehörde genehmigten Erwerbsvorgänge der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens dienen und deshalb gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz (AGzFlurG, Gesetz- und Verordnungsblatt – GVoBl. – 1964 S. 93) von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Nach § 1 beider Kaufverträge werden die Grundstücke „zum Zwecke der Flurbereinigung zur Aufhebung der beiden Bundesbahnübergänge bei dem Posten … und … der Hauptbahn Hamburg-Kiel” verkauft. Die Kreislandwirtschaftsbehörde hat die Genehmigung der Verträge unter der Auflage erteilt, daß die Klägerin den Grundbesitz binnen 2 Jahren wieder in Landwirte an Hauptberuf veräußert.
Das beklagte Finanzamt hat die Klägerin wegen des Erwerbsvorgangs zu 1. mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. November 1962 zu einer Grunderwerbsteuer einschließlich Zuschlag von 10.006,50 DM herangezogen, und wegen des Erwerbsvorganges zu 2. mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. November 1962 zu einer Grunderwerbsteuer einschließlich Zuschlag von 2.860,20 DM. Die Einsprüche sind erfolglos geblieben, obwohl das Kulturamt 1 als Flurbereinigungsbehörde am 1. August 1963 bescheinigt hat, „daß der Erwerb der Ländereien der Durchführung der vereinfachten Flurbereinigung Hasenkrug dient und daher frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben ist”.
Hiergegen richten sich die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen, die nach dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung – FGO– als Anfechtungsklagen zu behandeln sind (§ 184 Abs. 2 Ziff. 1, § 40 FGO).
Aus dem Vorbringen der Beteiligten und den beigezogenen Akten des Kulturamtes Itschoe sowie dessen Äußerungen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im Zuge ihrer Nationalisierungsmaßnahmen ist die Klägerin im Jahre 1961 an die schleswig-holsteinische Landesregierung herangetreten, um bei den Posten … und … der Strecke Hamburg-Kiel Anrufschranken einzurichten. Bei einem Erörterungstermin am 20. September 1961 an Ort und Stelle unter Teilnahme der zuständigen Behörden und der Benutzer der beiden Bahnübergänge ist die Frage angesprochen worden ob die beiden Übergänge durch ein sog. kleine (vereinfachte) Flurbereinigung, deren Kosten zu Lasten der Klägerin gehen sollten, beseitigt werden könnten. Der Landesminister für Wirtschaft und Verkehr hat deshalb das Kulturamt I. mit Erlaß vom 6. November 1961 mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt. Das Kulturamt ist an Hand einer Besitzstandskarte zu dem Ergebnis gekommen, daß die Werte der Flächen, die von den in … wohnenden Bauern auf der Westseite der Bahnlinie bewirtschaftet werden, erheblich von den Werten der Flächen abweichen, die von … Bauern auf der Ostseite der Bahnlinie bewirtschaftet werden, und daß deshalb ein Landaustausch auch unter teilweiser Geldabfindung nicht möglich sei. Im weiteren Verlauf hat das Kulturamt der Klägerin empfohlen, Vorratsland zu kaufen, um die Flurbereinigung durchführen zu können. Die Klägerin hat daraufhin die oben genannten Kaufverträge geschlossen und am 9. Juni 1962 beim Kulturamt die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung der beiden Bahnübergänge Posten … und … beantragt. Sie hat später auch noch weiteres Vorratsland erworben. Wegen Arbeitsüberlastung des Kulturamtes durch das sog. Programm Nord hat dann erst am 26. Februar 1963 der erste Termin zur Aufklärung und Anhörung der Beteiligten durch das Kulturamt stattgefunden. An diesem Termin haben außer der geladenen Grundstückseigentümern und Bürgermeistern der angrenzenden Gemeinden 5 Behörden einschließlich der Klägerin teilgenommen. Es ist nach der Verhandlungsniederschrift darauf hingewiesen worden, daß infolge des Antrags der Klägerin, die Aufhebung der beiden Bahnübergänge zu erwirken, das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG in erster Linie anzuwenden und auch zweckmäßig sei. Träger des Unternehmens sei die Bundesbahn, die auch die Ausführungskosten zu tragen habe, so daß für die beteiligten Grundstückseigentümer in … und … keine wesentlichen Kosten entstehen würden. Die auszutauschenden Flächen betrügen beiderseits der Bahnstrecke je 30 ha, die von der Bundesbahn aufgekauften 21 ha dürften zu einem gerechten Wertausgleich der wertmäßigen Unterschiede der beteiligten Grundstücke beitragen. Da es sich um ein allgemein in der Gemeinde … einzuleitenden Verfahren handelte und nicht lediglich um einen Austausch zwischen der Bundesbahn und den durch die Bahnübergänge direkt betroffenen Grund...