Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen infolge des Rücktritts von einem Bauvertrag sind keine Vorkosten i.S.d. § 10e Abs. 6 EStG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2000; Aktenzeichen X R 13/97)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es darum, ob Aufwendungen infolge des Rücktritts von einem Bauvertrag (Schadensersatzleistungen und Rechtsanwaltkosten) als Vorkosten i. S. von § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beurteilen sind.

Der Kläger (Kl.) ist als Schriftsteller freiberuflich tätig. In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1992 machte er für ein seit dem 1. Juni 1992 in A., Ahornweg 1 selbstgenutztes Einfamilienhaus u. a. die folgenden Vorkosten geltend:

Entschädigung gem. Vergleich

DM

Rechtsanwalt für Landgericht

DM

Rechtsanwalt für Vergleich

________DM

Summe:

DM.

Zu diesen Aufwendungen ist es wie folgt gekommen:

Der Kl. hatte durch seinen Architekten Lenz am 15. Mai 1991 für das Grundstück in A., Ahornweg 1 … einen Bauantrag für ein Einfamilienhaus mit Carport gestellt. Dem Antrag waren die folgenden Unterlagen beigefügt: Baubeschreibung, Flächen- und Kubaturberechnung, Lageplan mit Einzeichnung des Gebäudes und des Carports, Grundriß für Erdgeschoß, Obergeschoß, Kellergeschoß sowie Ansichten und Schnitte (Wohnfläche insgesamt 193,73 qm). Zuvor hatte Architekt Lenz … gemäß Vorentwurf vom 7. November 1990 bei allen Gewerken Kostenangebote eingeholt, die sich bei einer Wohnfläche von 190,19 qm incl. Baugrundstück (… DM), Erschließung und Carport auf insgesamt … DM beliefen. Am 18. Juli 1991 schloß der Kl. mit dem Bauunternehmen B.-GmbH einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines bezugs- und schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf einem vom Kl. nachzuweisenden Grundstück in A., Ahornweg, zu einem Gesamtkaufpreis von … DM ab. Die Errichtung des Bauobjektes hatte entsprechend den Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen des Architekten Lenz zu erfolgen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Generalunternehmervertrag vom 18. Juli 1991 Bezug genommen (Bl. 21 ff der beigezogenen Akten des Landgerichts A., Aktenzeichen …). Der Kl. erwarb das Grundstück Ahornweg 1 durch Kaufvertrag vom 15. August 1991 von der Immobilien-Kauffrau Sommer, die für die Vermittlung des Bauvertrages mit der B.-GmbH eine Provision von netto … DM erhalten sollte. Mit Schreiben vom 21. September 1991 kündigte der Kl. den Generalunternehmervertrag wegen Überteuerung, nachdem er durch seinen Architekten Lenz von anderen Baufirmen Angebote eingeholt hatte, die insgesamt günstiger waren als der mit der B.-GmbH ausgehandelte Festpreis. Die Baugenehmigung wurde am 8. Oktober 1991 erteilt. Am 11. Oktober 1991 reichte Architekt Lenz einen qualifizierten Lageplan sowie einen Nachtrag zum Bauantrag wegen einer Grundrißänderung ein (Wohnfläche nunmehr 175,96 qm). Nach einem Vermerk des Bauamtes waren die Außenmaße des Bauvorhabens geringfügig verändert, so daß eine Überprüfung bei der Rohbauabnahme miterledigt werden sollte. Der Kl. vergab den Bauauftrag an andere Firmen. Mit Schriftsatz vom 16. November 1991 forderte deshalb die B.-GmbH Schadensersatz vom Kl. in Höhe von … DM. Durch Urteil vom 23. Juli 1992 erklärte das Landgericht A. den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Daraufhin verständigten sich die Vertragsparteien außergerichtlich auf eine Abstandszahlung von … DM. Die B.-GmbH nahm daraufhin vereinbarungsgemäß die Klage zurück.

Bei der Veranlagung erkannte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Abstandszahlung sowie die Rechtsanwaltkosten nicht als Vorkosten an, sondern ordnete sie den Herstellungskosten des errichteten Gebäudes zu (Steuerbescheid vom 17. März 1995). Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch begehrte der Kl. – neben weiteren nicht mehr strittigen Punkten – die Berücksichtigung der vergeblichen Planungskosten als Vorkosten i. S. von § 10e Abs. 6 EStG. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor:

Bei den in Frage stehenden Kosten handele es sich um Zahlungen, für die keine Herstellungsleistungen erbracht worden seien. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 1990 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1990, 830) und vom 17. Juli 1991 (BStBl II 1991, 916) müßten diese Kosten nach § 10e Abs. 6 EStG abgezogen werden, weil das Haus von einer anderen Baufirma fertiggestellt und vom Kl. tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 25. Oktober 1995 einen Änderungsbescheid, der gemäß § 365 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens geworden ist. Mit Entscheidung vom 25. April 1996 wies das FA den Einspruch in dem hier noch strittigen Punkt als unbegründet zurück. Auf die Ausführungen des FA im einzelnen wird Bezug genommen.

Mit der Klage verfolgt der Kl. sein Einspruchsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er durch seinen Prozeßbevollmächtigten (PB) im wesentlichen vor:

Die umstrittenen Aufwendungen seien a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge