rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Verwaltungsarbeiten durch Wohlfahrtsverband - kein Zweckbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übernahme von Verwaltungsarbeiten durch einen Wohlfahrtsverband gegen Entgelt stellt keinen Zweckbetrieb dar.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 18a, § 12 Abs. 2 Nr. 8a; AO §§ 14, 53, 64 Abs. 1, §§ 65, 66 Abs. 1, 3, §§ 67-68

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger (Kl.) bei der Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst im Rahmen eines Zweckbetriebes mit der Folge tätig geworden ist, dass die insoweit vereinnahmten Entgelte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit dem Regelsteuersatz steuerlich zu erfassen sind.

Der Kl. ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO). § 2 Abs. 2 bis 4 der Satzung des Kl. lauten wie folgt ...

Mitglieder des Kl. sind u. a. ...

Entsprechend der Satzung steht die Beratung und Information der insgesamt über ... Mitgliedsorganisationen an der Spitze der Tätigkeiten des Kl.

Der Kl. führte im Streitjahr im Namen und im Auftrag des Bundesamtes für Zivildienst folgende Verwaltungsaufgaben durch:

  1. Beratung von Verbandseinrichtungen hinsichtlich der Anerkennung als Beschäftigungsstelle
  2. Beratung und Betreuung von Beschäftigungsstellen im Rahmen der übertragenen Verwaltungsaufgaben
  3. Anträge auf Anerkennung als Beschäftigungsstelle: Versendung der Unterlagen, Sammlung, Prüfung und Weiterleitung an das Bundesamt
  4. Änderungen in der Platzzahl der Beschäftigungsstelle: Versendung der Unterlagen, Sammlung, Prüfung und Weiterleitung an das Bundesamt
  5. Versendung von Antragsunterlagen für die Gewährung von Aufwandszuschüssen: Vollständigkeitsprüfung der eingegangenen Anträge; Änderungsdienst ZDS/ZDP-Daten
  6. Beratung von Zivildienstpflichtigen und Mitwirkung bei deren Einplanung nach Verbandsliste oder Namensliste
  7. Fürsorge und Betreuung der Zivildienstleistenden im Rahmen der übertragenen Verwaltungsaufgaben
  8. Überwachung des Dienstantritts

    Durchführung der Entlassung

  9. Regelung über das Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft
  10. Abordnung zu Lehrgängen
  11. Prüfung und Regelung von Beschwerden von Zivildienstleistenden und Beschäftigungsstellen; Weiterleitung an das Bundesamt, sofern eine Regelung nicht möglich ist
  12. Mitwirkung bei Versetzungen und Umsetzungen
  13. Zusätzliche Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben beim Einsatz von Zivildienstleistenden in der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung
  14. Datenerhebung
  15. Bearbeitung von Anträgen und Weiterleitung von Vorgängen an das Bundesamt, die nicht den vorstehenden Aufgaben zuzuordnen sind.

Ursprünglich hatte der Kl. die Ansicht vertreten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst vereinnahmten Entgelte seien gemäß § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei, während das Finanzamt (FA) sie als steuerpflichtige, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG ermäßigt zu besteuernde Entgelte erfasste. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte im unter dem Aktenzeichen IV 137/96 geführten Klageverfahren insoweit Erfolg. In diesem Verfahren hatte der Senat unter anderem festgestellt, dass sich die Höhe der Zahlung des Bundesamtes für Zivildienstleistende nach der Zahl der zu betreuenden Zivildienstleistenden richtet, wobei für 450 Betreute die Personalkosten für einen Mitarbeiter in genau festgelegter Höhe gezahlt wird neben einem jährlich zu zahlenden Festbetrag für Sach- und Gemeinkosten. Aufwendungen für Abordnungen der Zivildienstleistenden sowie erhöhte Verwaltungskosten beim Einsatz in der Schwerstbehindertenbetreuung wurden daneben zu festgelegten Sätzen vergütet. Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. November 1996 zum Aktenzeichen V R 34/96 die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf und wies die Klage mit der Begründung ab, die Leistungen kämen allenfalls mittelbar hilfsbedürftigen Personen im Sinne der §§ 53, 66 AO zugute. Daraufhin reichte der Kl. für das Streitjahr eine berichtigte Umsatzsteuer(USt)-Erklärung beim FA ein, in der er die vom Bundesamt für Zivildienst gezahlten Gelder als ermäßigt zu besteuerndes Entgelt erklärte. Dieser Erklärung stimmte das FA zunächst zu. Mitte August 1998 teilte das FA dem Kl. mit, nach nochmaliger Überprüfung sei das FA zu dem Ergebnis gelangt, die Entgelte seien im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vereinnahmt worden und unterlägen deshalb dem Regelsteuersatz. Auf Nachfrage teilte der Kl. daraufhin mit, im Streitjahr 1993 seien vom Bundesamt für Zivildienst Kostenerstattungen in Höhe von x DM geleistet worden. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1998 minderte das FA die erklärten, ermäßigt zu besteuernden Entgelte um x DM und erhöhte zugleich die dem Regelsteuersatz unte...

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