Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnkorrektur unter Anwendung des Rechtsinstituts der vGA
Leitsatz (amtlich)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in einem früheren Veranlagungszeitraum stattgefunden hat, darf auch dann nicht im Wege der späteren Bilanzkorrektur rückgängig gemacht werden, wenn der vereinbarte Vorteil an den Gesellschafter nicht ausgezahlt wurde, die Körperschaft aber noch eine entsprechende Verbindlichkeit ausweist. Dies gilt auch dann, wenn für den Veranlagungszeitraum der Einkommensminderung der Körperschaft bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Auf eine mangelnde betriebliche Veranlassung der ausgewiesenen Verbindlichkeit kommt es nicht an, weil die Körperschaft keine Privatsphäre hat.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 2, 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer im Jahresabschluss 1998 der Klägerin ausgewiesenen Verbindlichkeit, welche auf in den Jahren 1992 bis 1994 erbrachten Beratungsleistungen einer Gesellschafterin beruhen soll.
Die 1982 gegründete Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit .... Gründungsgesellschafter waren Herr A mit einer Stammeinlage von 22.500 DM, Frau B mit einer Stammeinlage von 2.500 DM und Herr C mit einer Stammeinlage von 25.000 DM. Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 13. Februar 1984 trat Herr C seinen Anteil an der Klägerin an die ... S.A., ..., Schweiz (nachfolgend O) ab. Die Übertragung erfolgte unentgeltlich, "da es sich um die Auflösung eines Treuhandverhältnisses" handeln sollte. Alleiniger Gesellschafter und organschaftlicher Vertreter der X ist Herr C. Dieser hat den Anteil der X an der Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wieder selbst übernommen.
Bereits am 26. November 1982 schloss die Klägerin mit der X einen Vertrag über die Beratung "in allen finanziellen und betriebswirtschaftlichen Belangen". Sie sollte "bei den Wareneinkäufen das anstehende Engagement bezüglich der Höhe, Planung der durchzuführenden Ausgaben, auch speziell in Bezug auf die Liquiditätslage und den Warenbestand der Gesellschaft die Beratung durchzuführen". Als Vergütung war eine Provision auf den Nettoeinkaufswert der bezogenen Waren, und zwar bis 50.000 DM 5%, von 50.001 - 100.000 DM 3% und über 100.000 DM 1,5 % vorgesehen. Auf den näheren Inhalt des Vertrages wird verwiesen. Die Beratungsleistungen sollen nach den Angaben der Klägerin von Herrn C für die X erbracht worden sein. Die Klägerin rechnete die Provisionsschuld wie folgt ab: 1992 40.314,06 DM, 1993 46.278,76 DM und 1994 35.438,79 DM, Summe 122.031,61 DM. Eine Zahlung ist unterblieben. Die Klägerin wies deshalb in ihrer Rechnungslegung entsprechende Verbindlichkeiten aus.
Mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 kündigte die Klägerin den Beratungsvertrag mit der O, "weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Kosten dieser Größenordnung nicht mehr zulassen und die Notwendigkeit der Tätigkeit nicht mehr erforderlich erscheint". In der Gesellschafterversammlung vom 23. Juni 1994 wurde mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin zudem vereinbart, dass die Provisionen der X "erst nachrangig ausgeglichen werden".
Im Anschluss an eine Außenprüfung der Klägerin betreffend die Veranlagungszeiträume 1998 - 2000 gelangte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - u.a. zu der Überzeugung, dass die gegenüber der X ausgewiesene Verbindlichkeit erfolgswirksam aufzulösen sei. Eine von ihr erbrachte Leistung sei nicht festzustellen. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Scheinleistungen handele. Es fehlten zudem ordnungsgemäße Rechnungen. Am 3. Februar 2003 erließ das FA gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Körperschaftsteuer (KSt-)Bescheide, geänderte Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG sowie geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB) betreffend den Zeitraum 1997 bis 2000, mit welchen es die Prüfungsfeststellungen umsetzte. Die streitige Verbindlichkeit löste es in 1997 gewinnerhöhend auf, weil es zunächst davon ausging, dass dies der erste noch nicht in Bestandskraft gewachsene Veranlagungszeitraum sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Februar 2003 Einspruch, mit welchem sie mangels Prüfungserweiterung Festsetzungsverjährung für den Veranlagungszeitraum 1997 geltend machte. Das FA folgte dieser Auffassung und löste die Verbindlichkeit erstmals in 1998 auf. Der geänderte KSt-Bescheid 1998, der geänderte Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG zum 31.12.1998 und der geänderte GewStMB 1998 ergingen am 18. März 2003. Die Änderung erfolgte jeweils gemäß § 174 Abs. 4 AO.
Am 4. April 2003 beantragte die Klägerin, die Einkommenserhöhung in den vorgenannten Änderungsbescheiden 1998 ersatzlos aufzuheben und daraus folgend die Steuerbescheide für 1999 und 2000 zu ändern. Das FA lehnte das Änderungsbegehren mit Verfügung vom 20. Juni 2003 ab. Den hiergegen am 1. Juli 2003 erhobenen Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2004 zurück: Eine betriebliche Veranlassung der Vergütung und ...