Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenhang von Umzugskosten ins Ausland mit in- bzw. ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für einen Umzug ins Ausland stehen nicht mit zukünftigen inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in steuerlich beachtenswertem wirtschaftlichen Zusammenhang, wenn die Auslandstätigkeit keine Voraussetzung für eine spätere inländische Tätigkeit darstellt.
2. Aufwendungen, die mit steuerfreien ausländischen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen sind nach § 3c EStG nicht als Werbungskosten bei den im Rahmen des Progressionsvorbehalts anzusetzenden Einkünften zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Kosten eines Umzugs nach Australien als Werbungskosten (WK) zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im November 1999 zogen die Kläger nach Australien, wo der Kläger ab Dezember Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte.
In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger unter anderem ausländische Einkünfte in Höhe von 4.407,59 DM (Einnahmen: 5.877,56 DM abzgl. WK 1.470 DM). Die Umzugskosten nach Australien machten sie als WK bei den inländischen Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit wie folgt geltend:
Miete für die Wohnung im Inland |
1.880,00 DM |
Kosten für ärztliche Untersuchung |
360,00 DM |
Kosten für Visum |
200,00 DM |
Speditions- und Lagerkosten |
13.230,72 DM |
Speditionskosten Frankfurt - Sydney |
18.633,00 DM |
Ausstattungsbeitrag gem. BMF-Schreiben vom 02.07.1999, |
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BStBl I, S. 680 |
10.952,00 DM |
Maklerkaution in Sydney |
707,25 DM |
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45.962,97 DM |
(von den Klägern errechnet: 46.386,87 DM; Differenz = 424,00 DM).
Das Finanzamt berücksichtigte im ESt-Bescheid für das Streitjahr vom 1. Februar 2001 alle geltend gemachten WK lediglich bei der Berechnung des Steuerersatzeinkommens (Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b Einkommensteuergesetz -EStG-). Dabei rechnete es die ausländischen Einkünfte in Höhe von 4.407 DM und eine steuerfreie Umzugskostenerstattung in Höhe von 5.878 DM, die der Kläger im Jahr 2000 erhalten hatte, gegen, so dass sich ausländische Einkünfte von -36.102 DM ergaben.
Mit ihrem Einspruch hiergegen beantragten die Kläger, nur den Teil der Aufwendungen, die vor dem Umzug nach Australien entstanden waren (15.671 DM), bei den inländischen Einkünften, die übrigen aber bei den ausländischen im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden Einkünften als WK abzuziehen. Außerdem machten sie eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 2.018 DM als weitere WK geltend.
Durch Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2001 erhöhte das Finanzamt nach vorherigem Hinweis auf eine Verböserung die bisher festgesetzte ESt um rund 5.000 DM. Es vertrat nunmehr die Ansicht, die geltend gemachten WK seien weder bei den inländischen Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit noch ansonsten berücksichtigungsfähig, weil die ausländischen Einkünfte nicht dem Progressionsvorbehalt unterlägen. Auf den vollständigen Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung tragen die Kläger - ebenso wie bereits im Vorverfahren - vor:
Die bis zum November 1999 angefallenen Umzugskosten in Höhe von 15.671 DM seien als WK bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Sie stünden zwar mit der Tätigkeit im Ausland im Zusammenhang. Subjektiv seien sie aber durch die Absicht auf eine zukünftige Beförderung und eine Gehaltserhöhung im Inland, also zur Erzielung inländischer Einkünfte zumindest mitveranlasst gewesen. Da sie - die Kläger - nur einen zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt beabsichtigt hätten, stünden die Umzugskosten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der zukünftigen Tätigkeit im Inland. Es handele sich um vorweggenommene WK. Eine Nichtberücksichtigung verstoße sowohl gegen das Abschnitts- und Veranlassungsprinzip als auch gegen das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der Vorrang des DBA vor dem nationalen Steuerrecht gebiete es, derartige WK bereits im Rahmen der inländischen Veranlagung zum Abzug zuzulassen, wenn - wie hier - die nationalen Vorschriften des DBA-Partnerstaates diese Aufwendungen nicht zum Abzug zuließen.
Die ausländischen Einkünfte und die damit zusammenhängenden übrigen WK seien im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Sie - die Kläger -, die bis Ende Dezember in Deutschland eine ihren Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung beibehalten hätten, seien im Streitjahr unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und hätten in Australien Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen, die aufgrund des DBA-Australien in Deutschland von der Bemessungsgrundlage auszunehmen seien. Die Voraussetzungen des ...